868 Nr. 43. 1914.
rungen auf Grund dieser Verordnung nur gestellt werden, wenn solche zur Be-
seitigung erheblicher Gefahren für das Leben und die Gesundheit der mit der Be-
dienung betrauten Personen oder des Publikums erforderlich oder ohne unver-
hältnismäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen.
ade auf Grund der bisherigen Bestimmungen erteilten Befreiungen bleiben
in Kraft.
Apparate, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach deren
Bestimmungen gebaut und angelegt werden, sind nicht zu beanstanden.
Strafbestimmungen.
8 34.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrafen
bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft, soweit nicht der
Tatbestand einer mit schwererer Strafe bedrohten strafbaren Handlung ge-
geben ist.
Die Strafen können durch polizeiliche Strafverfügungen festgesetzt werden.
A#zetylenfabriken.
« §35. «
Die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme derjenigen über die
Lagerung von Kalziumkarbid finden auch auf die Anlagen zur fabrikmäßigen
Herstellung von gasförmigem, verdichtetem, gelöstem und flüssigem Azetylen An-
wendung, welche als chemische Fabriken einer Genehmigung nach § 16 der Ge-
werbeordnung bedürfen. Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen sind außer-
dem die Bestimmungen des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefähr-
lichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Rbl. S. 61) zu beachten.
Inkrafttreten der Verordnung.
8 36.
Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach ihrer Verkündigung in Kraft.
Die Verordnung vom 21. August 1906 (Rbl. S. 209) tritt alsdann außer Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 26. Juni 1914
Friedrich Franz.
Langfeld. von Blücher. L. von Meerheimb.