Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

4  Nr.  2.  1914.

Sparkafle  in  Rostock.

Bedingungen,
betreffend  Einlagen,  Auszahlungen  und  Kündigungen.

1.  Kassenzeit.  Die  Sparkasse  ist  geöffnet  in  den  Monaten  Februar,  März,  April,
Mai,  Juni,  September,  Oktober,  November,  Dezember  werktäglich  von  10—12  Uhr
vormittags,  im  Monat  Jannar  und  in  der  Zeit  vom  1.  bis  10.  Juli  (Schluß  des  Geschäftsjahres)
  werktäglich  von  9  bis  12  Uhr  vormittags,  im  Monat  August  nur  Dienstags
  und  Sonnabends  von  9  bis  12  Uhr  vormittags.

Außerdem  ist  die  Kasse  geöffnet  abends  von  5bis  8  Uhram  letzten  Sonnabend
  eines  jeden  Monats  mit  Ausnahme  des  Juli.  Nach  Schluß  des  Antoniund
  Johannis-Termines  findet  ebenfalls  eine  Abendkasse  von  5  bis  8  Uhr  statt.
Der  Tag  dieser  beiden  Abendkassen  wird  durch  die  Zeitungen  bekannt  gegeben.

In  der  Zeit  vom  11.  bis  31.  Juli  einschließlich  bleibt  die  Kasse  geschlossen.

2.  Sparblücher.  Jeder  Einleger  erhält  bei  erster  Einzahlung  ein  mit  Seitenzahlen
versehenes,  auf  seinen  Namen  und  Wohnort  lautendes  Vuch,  das  eine  mit  dem  zutreffenden
  Blatte  im  Hauptbuch  der  Sparkasse  übereinstimmende  Nummer  erhält.  Das
erste  Blatt  des  Sparbuchs  enthält  außerdem  den  Tag  der  Erteilung  und  wird  beglaubigt
durch  den  Stempel  der  Sparkasse,  sowie  durch  die  Unterschrift  zweier  Vorsteher  und  des
Direktors  oder  dessen  Vertreters.  -

Ohne  solche  Beglaubigung  hat  das  Einlegebuch  keine  Gültigkeit.

Auf  den  nachfolgenden  Seiten  sind  die  Bedingungen,  betreffend  Einlagen,  Ausahlungen

  und  Kündigungen  abgedruckt;  auf  den  übrigen  Blättern  werden  die  Einagen
  sowohl  wie  die  Rückzahlungen,  Zinszuschreibungen  und  Kündigungen  seitens
der  Sparkasse  verzeichnet.  Die  mit  Buchstaben  und  Zahlen  einzutragenden  Einlagen,
  sowie  die  nur  mit  Ziffern  eingetragenen  Rückzahlungen  werden  durch  die  Namensunterschrift
  des  geschäftsführenden  Vorstehers  und  des  gegenschreibenden  Beamten  der
Sparkasse  beglaubigt.

Schriftliche  Vermerke  in  den  Sparbüchern  seitens  der  Einleger  oder  Dritter  sind
unstatthaft,  ausgenommen  sind  behördliche  und  solche  Vermerke,  die  mit  der  Sparkasse
  vereinbart  sind.  «

Sparbücher,  in  denen  Einträge,  Streichungen,  Radierungen  oder  sonstige  Veränderungen
  vorgenommen,  oder  aus  denen  einzelne  Blätter  herausgerissen  sind,  verlieren
  die  Beweiskraft  gegenüber  der  Sparkasse.  Die  Überweisung  derartiger  Bücher  an
das  Gericht  zur  strafrichterlichen  Würdigung  bleibt  vorbehalten.  Die  Sparkasse  hat  das