Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

374 Nr. 43. 1914. 
2. Vorbescheide, durch welche Apparate als nicht geeignet für die Betriebsprüfung 
bezeichnet werden, sind mit Gründen zu versehen. Abschrift der Vorbescheide ist der 
bechnischen Aufsichtskommission zu übersenden. 
3. Gegen einen abweisenden Vorbescheid steht dem Antragsteller binnen einer Frist 
von 14 Tagen nach Empfang des Vorbescheides die Berufung an die technische Auf- 
sichtskommission offen. Diese entscheidet endgültig. 
III. 1. Ist der Apparat nach dem. Ergebnis der Vorprüfung für die Betriebs- 
prüfung geeignet, so fordert die technische Aufsichtskommission den Antragsteller zur Ein- 
Enne ber Prüfungsgebühr und eines betriebsfertigen Apparats an die Untersuchungs- 
und Prüsstelle auf. Die Betriebsprüfung wird erst begonnen, nachdem die Gebühr be- 
zahlt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, den eingesandten Abarat der Prüfstelle-so- 
ange zur Verfügung zu stellen, bis über seinen Antrag entschieden worden ist. 
2. Von jedem Apparatentyp wird in der Regel nur eine Ausführung, und zwar 
mittlerer Größe, im Betriebe geprüft. Die technische Aufsichtskommission ist befugt, die 
übertragung der Prüfungsergebnisse auf andere Größen desselben Typs auszuschließen 
oder von einer besonderen Prüfung abhängig zu machen. . 
.1V.1.-Die·Betriebs-priifungsundfachmännischeBegutachtunghatsichaufbie 
Beschickung, Vergasung und Entschlammung des Apparats sowie auf die Wasservorlage 
u erstrecken. 
2. Die Prüfung ist so lange durchzuführen, bis alle zur Beurteilung erforderlichen 
Gesichtspunkte geklärt sind; insbesondere ist bei den unter die 88 12 und 14 der Ver—- 
ordnung fallenden Apparaten nach den Absätzen a daselbst sowie nach den technischen 
Grundsätzen für den Bau von Azetylenanlagen (Anlage 1 der Verordnung) zu prüfen. 
*7 3. In der Regel soll die Dauer der Betriebsprüfung nicht unter 4. Stunden be- 
tragen, wobei die Dauer der Beschickung mit Kalziumkarbid oder Wasser und die Dauer 
der Entschlammung außer Ansatz bleiben. Der Apparat ist mit der auf dem Schilde (vgl. 
s* 4 der Verordnung) angegebenen oder beantragten größten Dauerleistung möglichst so 
tange zu beanspruchen, bis derjenige Grad der Verschlammung erreicht wird, bei welchem 
Störungen in der Benutzung eintreten. Es ist hiernach festzustellen, ob die vom Unter- 
nehmer aufgestellte Betriebsvorschrift über die Entschlämmung oder Entleerung des Appa- 
rats zutreffend erscheint. Die Betriebsprüfung hat ferner zu ermitteln, ob der Apparat, 
sei es auch durch nicht vorschriftsmäßiges Eingreifen der Bedienung oder durch Auf- 
speicherung größerer als der zulässigen Menge Kalziumkarbid, überlastet werden kann, 
und ob dabei die Entwickelung einer im Verhältnis zu den Abmessungen des Apparats 
unzulässig großen Gasmenge oder Temperatursteigerung wirksam verhindert wird oder 
Abweichungen von den normalen Verhältnissen eintreten. Bei normaler Bedienung 
des Apparats dürfen keine irgendwie bedenklichen Mengen Gas austreten. 
4. Weiter ist die Betriebsvorschrift darauf zu prüfen, ob sie verständlich und zu- 
treffend abgefaßt ist, und ob in ihr auf die im Betriebe vorauszusehenden Störungen 
und deren Beseitigung (z. B. Wassermangel, Nachfüllung der Wasserverschlüsse, Ver- 
schlammung) genügend Rücksicht genommen ist. · D «-· 
5. Endlich sind die Wasservorlagen auf ihre Wirkung zu prüfen. 
6. Ergeben sich bei der Prüfung. Anstände, die durch geringe Anderungen oder 
Lerobsetun der höchsten Stundenleistung bei entsprechender Anderung der Füll= oder 
arbidzuführunggeinkicheungen behoben werden können, so ist dem- Antragsteller Ge- 
legenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen oder seinen Antrag abzmändern.
	        
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