388 Nr. 45. 1914.
II.
Die Wahlordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer
der Versicherungsämter vom 9. Februar 1914 (Rbl. Nr. 11) wird, wie folgt,
geändert:
1. An die Stelle der Ziffer 27 tritt nachstehende Bestimmung: „Der Wahl-
leiter macht dem Oberversicherungsamt von dem Wahlergebnis und von der Ge-
samtstimmenzahl, die er gemäß § 43 für die wahlberechtigten Kassen festgestellt
hat, unverzüglich Mitteilung. Das Oberversicherungsamt veröffentlicht das
Wahlergebnis in der Amtlichen Beilage des Regierungsblattes“.
2. Die Ziffer 28 Absatz 2 und die Ziffer 31 werden gestrichen.
Schwerin, den 6. Juli 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 7. Juli 1914, betressend die Wahlordnung für den
Ausschuß der Lanbesversich g#anstalt Mecklenburg.
Im Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Ministerium, Abteilung des
Innern, in Neustrelitz erläßt das unterzeichnete Ministerium auf Grund des
§ 1352 der Reichsversicherungsordnung für den Ausschuß der die beiden
Großherzogtümer Mecklenburg umfassenden Landesversicherungsanstalt Mecklen-
burg die nachstehende Wahlordnung.
Schwerin, den 7. Juli 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.
Wablordnung
für den Ausschuß der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg.
I. Wahlleiter und Wahlberechtigte.
1. Der Direktor des Oberversicherungsamts Schwerin ober sein Stellvertretet
leitet die Wahl (Wahlleiter).