Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 49. 1914. 413 
(4) Bekanntmachung vom 11. April 1913, betreffend Befreiung vom Aufgebote 
bel Eheschließungen. 
Auf Grund des § 206 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bürgerlichen 
il 1899 -. .. 
Gesetzbuch dom- . r (Röl. Nr. 18) bestimmt das unterzeichnete Mini- 
sterium im Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern, 
was folgt: . 
1. Im Falle einer Mobilmachung oder einer Erklärung des Kriegs- 
zustandes (Artikel 11 und 68 der Reichsverfassung) ist für die Be- 
freiung vom Aufgebote zum Zwecke der Eheschließung der Standes- 
beamte, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, zuständig, wenn der 
Verlobte der bewaffneten Macht angehört und beide Verlobte Reichs- 
inländer sind. 
2. Zur bewaffneten Macht im Sinne der Ziffer 1 gehören 
(a) alle Militärpersonen des Friedensstandes der Armee oder der 
Kaiserlichen Marine, einschließlich der Militär= oder Marineärzte 
und der Militär= oder Marinebeamten, 
alle Personen, welche als Offiziere, Arzte, Militärbeamte oder 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes (Reserve, Marinereserve, 
Land= und Seewehr, Ersatzreserve, Marine-Ersatzreserve) oder 
sonst als Wehrpflichtige zum Heere oder zur Marine einberufen 
oder zum Landsturm aufgeboten sind oder sich freiwillig zum 
Eintritt in das Heer, die Marine oder den Landsturm gestellt 
haben, 
J) alle Personen, die sich bei dem Heere oder der Kaiserlichen Marine 
in irgendeinem Dienst= oder Vertragsverhältnisse befinden oder 
sich sonst bei dem Heere oder der Kaiserlichen Marine aufhalten 
oder ihnen folgen. 
3. Der Standesbeamte hat sich in geeigneter Weise von der Zugehörig- 
keit des Verlobten zu den unter Ziffer 2 bezeichneten Personen zu 
überzeugen. Soweit der dazu erforderliche Ausweis nicht auf andere 
Weise erbracht wird, genügt für die zu Ziffer 2 b bezeichneten Personen 
der Militärpaß, die Gestellungsorder oder eine behördliche Bescheini- 
gung über die freiwillige Gestellung, für die zu Ziffer 2c bezeichneten 
Personen die Bescheinigung des Militärbefehlshabers oder der Mi- 
litärbehörde, mit denen das Dienst= oder Vertragsverhältnis abge- 
schlossen ist oder die die Genehmigung, sich beim Heere oder der Ma- 
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