Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  49.  1914.  413

(4)  Bekanntmachung  vom  11.  April  1813,  betreffend  Befreiung  vom  Aufgebote
bel  Eheschließungen.

Auf  Grund  des  §  206  Abs.  2  der  Ausführungsverordnung  zum  Bürgerlichen
il  1899  -.  ..
Gesetzbuch  om-  .  Hr  (Röl.  Nr.  18)  bestimmt  das  unterzeichnete  Ministerium
  im  Einvernehmen  mit  dem  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern,
was  folgt:  .

1.  Im  Falle  einer  Mobilmachung  oder  einer  Erklärung  des  Kriegszustandes
  (Artikel  11  und  68  der  Reichsverfassung)  ist  für  die  Befreiung
  vom  Aufgebote  zum  Zwecke  der  Eheschließung  der  Standesbeamte,
  vor  dem  die  Ehe  geschlossen  werden  soll,  zuständig,  wenn  der
Verlobte  der  bewaffneten  Macht  angehört  und  beide  Verlobte  Reichsinländer
  sind.

2.  Zur  bewaffneten  Macht  im  Sinne  der  Ziffer  1  gehören

a)  alle  Militärpersonen  des  Friedensstandes  der  Armee  oder  der
Kaiserlichen  Marine,  einschließlich  der  Militär=  oder  Marineärzte
und  der  Militär=  oder  Marinebeamten,

b)  alle  Personen,  welche  als  Offiziere,  Arzte,  Militärbeamte  oder
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  (Reserve,  Marinereserve,
Land=  und  Seewehr,  Ersatzreserve,  Marine-Ersatzreserve)  oder
sonst  als  Wehrpflichtige  zum  Heere  oder  zur  Marine  einberufen
oder  zum  Landsturm  aufgeboten  sind  oder  sich  freiwillig  zum
Eintritt  in  das  Heer,  die  Marine  oder  den  Landsturm  gestellt
haben,

J)  alle  Personen,  die  sich  bei  dem  Heere  oder  der  Kaiserlichen  Marine
in  irgendeinem  Dienst=  oder  Vertragsverhältnisse  befinden  oder
sich  sonst  bei  dem  Heere  oder  der  Kaiserlichen  Marine  aufhalten
oder  ihnen  folgen.

3.  Der  Standesbeamte  hat  sich  in  geeigneter  Weise  von  der  Zugehörigkeit
  des  Verlobten  zu  den  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Personen  zu
überzeugen.  Soweit  der  dazu  erforderliche  Ausweis  nicht  auf  andere
Weise  erbracht  wird,  genügt  für  die  zu  Ziffer  2  b  bezeichneten  Personen
der  Militärpaß,  die  Gestellungsorder  oder  eine  behördliche  Bescheinigung
  über  die  freiwillige  Gestellung,  für  die  zu  Ziffer  2c  bezeichneten
Personen  die  Bescheinigung  des  Militärbefehlshabers  oder  der  Militärbehörde,
  mit  denen  das  Dienst=  oder  Vertragsverhältnis  abgeschlossen
  ist  oder  die  die  Genehmigung,  sich  beim  Heere  oder  der  Ma-87