Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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7.

Nr.  53.  1914.

Der  schriftliche  Teil  der  zweiten  juristischen  Prüfung  besteht  in
der  Bearbeitung  eines  Rechtsfalles  unter  Aufsicht.  Der  Rechtsfall
wird  an  der  Hand  von  Akten  bearbeitet.  Für  diese  Arbeit  wird  eine
Frist  von  fünf  Stunden  gewährt.  Die  Bearbeitung  besteht  in  dem
Entwurf  der  Entschließung,  die  von  der  mit  der  Sache  befaßten  Justizbehörde
  zu  treffen  sein  würde  (z.  B.  Urteil,  Beschluß,  Anklageschrift);
die  Entschließung  ist  zu  begründen.  Der  §  13  der  Prüfungsordnung
findet  entsprechende  Anwendung.

Der  schriftlichen  Prüfung  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Kandidat
bereits  eine  schriftliche  Arbeit  gemäß  der  Prüfungsordnung  angefertigt
hat

.Die  Prüfung  erfolgt  in  der  Reihenfolge  der  Meldungen,  tunlichst  im

unmittelbaren  Anschluß  an  diese.

.  In  einem  Termin  zur  mündlichen  Prüfung  können  bis  zu  3  Kandidaten

  gleichzeitig  geprüft  werden.  Den  Umfang  der  Prüfung  bestimmt
der  Vorsitzende  nach  seinem  Ermessen.

Die  Notprüfung  gilt,  wenn  sie  nicht  bestanden  wird,  als  nicht  unternommen;

  eine  Wiederholung  der  Notprüfung  ist  unzulässig.

nZugunsten  der  unter  1  bezeichneten  Kandidaten  gilt  auch  eine  gemäß

der  Prüfungsordnung  abgelegte,  nicht  bestandene  Prüfung  als  nicht
unternommen,  wenn  die  mündliche  Prüfung  im  Monat  August  abgelegt
  ist.

Die  Ablegung  der  Notprüfung  darf  von  der  Erhebung  der  Prüfungsgebühr
  nicht  abhängig  gemacht  werden.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  3.  August  1914.

Friedrich  Franz.

Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.