Nr. B. 1914. 11
4. In denjenigen Jahren, in denen eine innere Untersuchung oder eine
Wasserdruckprobe vorgenommen wird, kommt die äußere Untersuchung als selb-
ständige Untersuchung in Fortfall.
5. Die innere Untersuchung kann nach dem Ermessen des Sachverständigen
durch eine Wasserdruckprobe ergänzt werden. Sie ist stets durch eine Wasserdruck-
probe zu ergänzen oder zu ersetzen bei Kesselkörpern, welche wegen ihrer Bauart
nicht genügend besichtigt werden können.
6. Die regelmäßige Wasserdruckprobe erfolgt bei Dampfkesseln bis zu 10
Atmosphären Überdruck mit dem 1½ fachen Betrage des beabsichtigten Über-
druckes, mindestens aber mit 1 Atmosphäre Mehrdruck, bei Dampfkesseln über
10 Atmosphären mit einem Druck, der den beabsichtigten um 5 Atmosphären über-
steigt (§ 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen). Bei der Wasserdruck-
probe ist die Einmauerung oder Ummantelung zu beseitigen, soweit dies nach dem
begründeten Erachten des Sachverständigen erforderlich ist.
7. Regelmäßige Untersuchungen etwa vorhandener Dampfüberhitzeranlagen
finden bis auf weiteres nicht statt.
Artikel TV.
§.21 wird, wie folgt, abgeändert:
8 21.
1. Jeder bewegliche Dampfkessel, welcher nicht dauernd außer Betrieb ge-
setzt ist (ogl. & 8), ist innerhalb eines jeden vom 1. April bis zum 31. März
laufenden Kesselprüfungsjahres einer äußeren Untersuchung zu unterwerfen.
Die äußere Untersuchung soll in der Regel im Betriebe stattfinden.
2. Außerdem ist bei jedem beweglichen Dampfkessel alle drei Jahre eine
innere Untersuchung und alle sechs Jahre eine Wasserdruckprobe vorzunehmen.
Die innere Untersuchung kann nach dem Ermessen des Sachverständigen durch
eine Wasserdruckprobe ergänzt werden.
3. Im übrigen finden die Vorschriften des § 15 Absatz 3, 4, 6 und 7
entsprechende Anwendung.
Artikel V.
An die Stelle des § 26 treten die nachstehenden Vorschriften:
§ 26.
1. Jeder Schiffsdampfkessel ist alljährlich, in der Regel im Frühjahr vor
Beginn der Fahrten, einer äußeren Untersuchung zu unterwerfen.