Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  B.  1914.  11

4.  In  denjenigen  Jahren,  in  denen  eine  innere  Untersuchung  oder  eine
Wasserdruckprobe  vorgenommen  wird,  kommt  die  äußere  Untersuchung  als  selbständige
  Untersuchung  in  Fortfall.

5.  Die  innere  Untersuchung  kann  nach  dem  Ermessen  des  Sachverständigen
durch  eine  Wasserdruckprobe  ergänzt  werden.  Sie  ist  stets  durch  eine  Wasserdruckprobe
  zu  ergänzen  oder  zu  ersetzen  bei  Kesselkörpern,  welche  wegen  ihrer  Bauart
nicht  genügend  besichtigt  werden  können.

6.  Die  regelmäßige  Wasserdruckprobe  erfolgt  bei  Dampfkesseln  bis  zu  10
Atmosphären  Überdruck  mit  dem  1½  fachen  Betrage  des  beabsichtigten  Überdruckes,
  mindestens  aber  mit  1  Atmosphäre  Mehrdruck,  bei  Dampfkesseln  über
10  Atmosphären  mit  einem  Druck,  der  den  beabsichtigten  um  5  Atmosphären  übersteigt
  (§  12  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen).  Bei  der  Wasserdruckprobe
  ist  die  Einmauerung  oder  Ummantelung  zu  beseitigen,  soweit  dies  nach  dem
begründeten  Erachten  des  Sachverständigen  erforderlich  ist.

7.  Regelmäßige  Untersuchungen  etwa  vorhandener  Dampfüberhitzeranlagen
finden  bis  auf  weiteres  nicht  statt.

Artikel  TV.

5&  21  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

8  21.

1.  Jeder  bewegliche  Dampfkessel,  welcher  nicht  dauernd  außer  Betrieb  gesetzt
  ist  (ogl.  &  8),  ist  innerhalb  eines  jeden  vom  1.  April  bis  zum  31.  März
laufenden  Kesselprüfungsjahres  einer  äußeren  Untersuchung  zu  unterwerfen.
Die  äußere  Untersuchung  soll  in  der  Regel  im  Betriebe  stattfinden.

2.  Außerdem  ist  bei  jedem  beweglichen  Dampfkessel  alle  drei  Jahre  eine
innere  Untersuchung  und  alle  sechs  Jahre  eine  Wasserdruckprobe  vorzunehmen.
Die  innere  Untersuchung  kann  nach  dem  Ermessen  des  Sachverständigen  durch
eine  Wasserdruckprobe  ergänzt  werden.

3.  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  §  15  Absatz  3,  4,  6  und  7
entsprechende  Anwendung.

Artikel  V.
An  die  Stelle  des  §  26  treten  die  nachstehenden  Vorschriften:
§  26.

1.  Jeder  Schiffsdampfkessel  ist  alljährlich,  in  der  Regel  im  Frühjahr  vor

Beginn  der  Fahrten,  einer  äußeren  Untersuchung  zu  unterwerfen.