Nr. 91. bss
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 12. September 1914.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Befreiung von Stuten von der Pferde-
aushebung.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 11. September 1914, betrefsend Befreiung von
Stuten von der Pferdeaushebung.
Bei der letzten Pferdeaushebung sind dem Vernehmen nach manche gedeckte
Stuten zur Aushebung gelangt und wird damit der Pferdezucht manche Schädi-
gung erwachsen sein. «
Das unterzeichnete Ministerium nimmt hieraus Veranlassung, aus den
Vorschriften der Verordnung vom 17. April 1903, betreffend die Pferdevormuste-
rung und die Beschaffung der Mobilmachungspferde, Rbl. Nr. 14, in Erinne-
rung zu bringen, daß zur Pferdevormusterung bezw. zur Aushebung u. a. nicht
zu gestellen sind:
1. Stuten, die entweder hochtragend sind oder innerhalb der letzten
14 Tage abgefohlt haben (als hochtragend sind Stuten zu betrachten,
deren Abfohlung innerhalb der nächsten vier Wochen zu erwarten ist)
2. Vollblutstuten, die im „Allgemeinen Deutschen Gestütbuch“ oder den
hierzu gehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen
eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind,
auf Antrag des Besitzers;
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