Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 111. 1914. 643 
monat die Vorschrift unter Nr. 3 der zur Ausführung des Reichsmilitär- 
gesetzes vom 2. Mai 1874/6. Mai 1880 unter dem 1. März 1889 erlassenen 
Bestimmungen (Anrechnung von /% der Kriegsbesoldung auf das Ziovil- 
einkommen), jedoch unter Fortfall der Mindestgrenze von 3600 Mk., ent- 
sprechend anzuwenden. 
2. Als Angehörige kommen bei sämtlichen Lohnangestellten (höherer 
Ordnung und sonstigen Angestellten und Arbeitern) im Sinne der für die 
Beihilsen bestehenden Vorschriften neben der Ehefrau und den ehelichen be- 
ziehungsweise den ehelichen gleichstehenden Kindern unter 15 Jahren auch die 
in den Reichsgesetzen vom 28. Februar 1888/4. August 1914 8 2 Abs. lb, # 
und Abs. 2 bezeichneten Personen unter den dabei angegebenen Voraussetzungen 
in Betracht. Für diese Personen gelten dieselben Höchstsätze wie für die ehe- 
lichen Kinder. Die Gesamthöchstsätze von 50 beziehungsweise 66 7/8 dürfen 
jedoch nicht überschritten werden. 
Schwerin, den 20. Oktober 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 22. Oktober 1914, betreffend die Fremdenpolizei 
während des Kriegszustandes. 
Auf Grund der Verordnung vom 22. Oktober 1914, betreffend die Fremden= 
polizei während des Kriegszustandes, bestimmt das unterzeichnete Ministerium 
bis auf weiteres, was folgt: 
1. Wer in den Städten des Landes einen Fremden zum Nächtigen bei 
sich aufnimmt, hat binnen 24 Stunden nach dessen Ankunft den Vor= und 
Zunamen, den Stand oder Beruf, die Wohnung und den letzten Aufenthalts- 
ort sowie den Tag der Ankunft des Fremden der Ortspolizeibehörde an- 
zuzeigen. 
2. Die Verpflichtung aus Ziffer 1 findet auch Anwendung auf die Flecken 
Dargun, Lübtheen, Neukloster und Zarrentin, sowie auf die Ortschaft Klütz. 
2 rzeige hat hier bei den Ortsvorstehern, in Klütz bei der Obrigkeit zu 
geschehen. 
3. Hervorgehoben wird, daß der Verpflichtung aus den Ziffern 1 und 2 
nicht nur die Gastwirte und die Inhaber von Krügen und Herbergen oder 
deren Vertreter unterliegen, sondern alle Personen, die Fremde zum Nächtigen
	        
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