Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

658 Nr. 116. 1914. 
Bezirks lagernden Bestände an Reifen usw. unter Angabe der Abmessungen 
hierher einzureichen. 
Leeranzeigen sind nicht erforderlich. 
Schwerin, den 2. November 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Anlage I. 
Belianntmachung. 
verbot des verkaufs von Reifen für Kraftfahrzeuge. 
Der Verkauf von Reifen für Kraftfahrzeuge an Private wird im Korpsbezirk bi 
auf weiteres verbolen. 
Die im Besitz der Händler befindlichen Reifen sind für die Heeresverwaltung ver- 
fügbar zu halten. 4 
Private, welche Reifen zu kaufen wünschen, haben sich an die Bereifungsstelle der 
Inspektion des Mililär-Luft. und -Kraftfahrwesens in Berlin-Schöneberg zu wenden, die 
im Einverständnis mit der Verkehrs-Abteilung des Kriegsministeriums entscheidet, ob und 
in welchem Maße der Privatbedarf aus wiederinstandgesetzten oder zurückgesetzten Reifen 
befriedigt werden kann. 
Altona, den 27. Okiober 1914. 
Der stellv. kommandierende General IX. Armeekorps. 
v. Röhl. 
General der Artillerie.
	        
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