Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

86  Nr.  5.  1914.

§52.
Die  Mitglieder  der  Berufungskommission  erhalten  für  ihre  Teilnahme  an
den  Sitzungen  der  Kommission,  #

1.  wenn  sie  in  der  Stadt  Rostock  wohnen,  ein  Tagegeld  von  zehn  Mark.
Dieses  Tagegeld  ermäßigt  sich  auf  die  Hälfte,  wenn  die  Sitzung  nur
einen  halben  Tag  dauert;

2.  wenn  sie  außerhalb  der  Stadt  Rostock  wohnen,  Tagegelder  und  Reiseentschädigung
  nach  Klasse  II  der  Anlage  A  und  B  zum  revidierten
Kommissionskostenregulativ  vom  2.  Juni  1877  (Rbl.  1877  Nr.  15).

Die  Vorschriften  in  den  §§  22,  23,  28  und  folgenden  dieses  Regulativs
  finden  entsprechende  Anwendung.

5*  3.

Die  Mitglieder  der  Voreinschätzungskommissionen  erhalten,  wenn  sie  am
Orte  der  Kommissionssitzung  wohnen,  keine  Tagegelder,  wenn  sie  an  einem  anderen
  Orte  wohnhaft  sind,  nur  die  erwachsenen  notwendigen  baren  Auslagen  für
Reise  und  Zehrung  erstattet.

84.

Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  den  Mitgliedern  der  Veranlagungskommissionen,
  der  Schätzungsausschüsse  und  der  Berufungskommission  zu
bewilligenden  Reise=  und  Tagegelder  trägt  die  Landessteuerkasse,  die  der  Mitglieder
  der  Voreinschätzungskommissionen  diejenige  Obrigkeit,  welche  die  Mitglieder
  berufen  hat.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  16.  Januar  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  9.  Januar  1914  zur  Ausführung  des  §  19  der  Berordnung

  Über  die  äußere  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  vom

9.  Februar  1906.
I  iäm  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  22.  Februar  1906  (Rbl.  Nr.  9  von
1906)  wird  die  Zeit  des  Hauptgottesdienstes  für  die  Stadt  Doberan  wie  folgt
festgesetzt  vormittags:  9¾—11½  Uhr.  «

Schwerin,  den  9.  Januar  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
geistliche  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.