Nr. 6. 97
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 27. Januar 1914.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 4.) Zusatzverordnung zur Verordnung vom 2. Mai 1912, betreffend
die Beförderung gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrteischiffen.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Binnenschiffahrtsstatistik.
I. Abteilung.
(Nr. 4.) Zusatzverordnung vom 16. Januar 1914 zur Berordnung vom 2. Mai
1912, betresfend die Beförderung gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrteischiffen.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr ufw.
Wir verordnen nach Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt:
Die Anlage 1 der Verordnung vom 2. Mai 19192, betreffend die Beförderung
gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrteischiffen (Röl. Nr. 24 für 1912) wird
dahin ergänzt bezw. abgeändert, daß
1. Seite 8 zu Ila. Sprengstoffe. A. Sprengmittel 1. Gruppe co.
im Güterverzeichnis hinter den Worten „und Kollodiumwolle“
statt „ungepreßt“ gesetzt wird „auch ungepreßt“;
. ebenda in Spalte Verpackung hinter den Worten „Nitrozellulose
in Flockenform“ statt „und ungepreßt“ gesetzt wird „auch ungepreßt“:;
Seite 48 zu Id. Verdichtete und verflüssigte Gase; in Spalte
Verpackung (7) der Absatze „Metallene Kohlensäurekapseln (Sodor,
Sparklet) usw.“ folgende Fassung erhält:
„c), ohne Beschränkung werden befördert:
) Metallene Kohlensäurekapseln (Sodor, Sparklet), die höchstens
25 8 flüssige Kohlensäure und höchstens 1 g Flüssigkeit auf
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