Nr. 128. 1914 707
b) die Lieferungen vom Schlächter an Kleinhändler (Sammler), soweit der
Schlächter denselben Personen oder Firmen vor dem 1. August 1914 auch
schon derartige Häute geliefert hat,
c) die Lieferungen von dem Kleinhändler (Sammler) an die zugelassenen
Großhändler,
d) die durch Vermittlung der Deutschen Rohhaut-Gesellschaft m. b. H. und der
ugelassenen Großhändler erfolgenden Lieferungen an die Kriegsleder-
ktiengesellschaft,
e.) die Lieferungen von der Kriegsleder-Aktiengesellschaft an die Gerbereien.
5 Zede andere Art Lieferung sowie überhaupt jede andere Art von Veräußerung ist
verboten.
4. Behandlung des inländischen Gefälles. Das von der Beschlag-
nahme betroffene Gefälle ist in der bisherigen Weise sorgfältig abzuschlachten; das Ge-
wicht der Haut ist sogleich nach dem Erkalten festzustellen und in unverlöschlicher Schrift
K auf einer Blechmarke oder durch Stempeldruck) richtig zu vermerken, außerdem ist
die Haut unverzüglich sorgfältig zu salzen.
5. Vorräte inländischen Gefälles der unter 1 gekennzeichneten Art,
die nicht bei Häuteverwertungsgemeinschaften (3) lagern, sind gut zu konservieren und,
sofern sie mehr als 100 Haut betragen, a37 der Kriegsleder-Aktiengesellschaft,
Verlin W. 8, Behrenstraße 46, anzumelden. Vordrucke können von dort bezogen
werden.
6. Vorräte ausländischen Gefälles. Besitzer von Vorräten auslän-
discher, von Tieren der Gruppen a bis c stammender Häute haben die Bestände gut
konserviert zu erhalten und übersichtlich zu lagern. Sie haben ferner eine genaue Lager-
buchführung einzurichten und die bei ihnen lagernden eigenen und fremden Bestände,
serner ihre eigenen bei Spediteuren oder öffentlichen Lagerhäusern lagernden Bestände
jeweils bis zum 5. jedes Monats nach dem Stande vom 1. desselben Monats der Kriegs-
leder-Aktiengesellschaft, Berlin W. 8, Behrenstraße 46, in übersichtlicher Aufstellung zu
melden. (Vordrucke können von dort bezogen werden.)
Berlin, den 22. November 1914.
Der stellvertretende Kriegsminister.
von Wandel.
(2) Bekanntmachung vom 16. November 1914 zur Ergänzung der Bekannt-
machung vom 20. März 1907, betreffend die [Erstattung von Kosten der
Rechtshilse oder sonstigen Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegenheiten.
Nachdem die Regierungen sämtlicher deutschen Bundesstaaten sich darüber
geeinigt haben, ist in den unter dem 20. März 1907 — Röl. Nr. 11 — ver-.
öffentlichten Grundsätzen über die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe usw.