Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 71. 1915. 361 
Ausgenommen von dieser Beschlagnahme sind: 
1. 
alle Mengen von Militärtuchen, für die Lieferungsverträge be- 
stehen mit: 
a) dem Bekleidungs-Beschaffungs-Amt, 
b) dem Kriegs-Tuch-Verband, 
e) dem Kriegs-Weber-Verband, 
d) einem deutschen Kriegs-Bekleidungs-Amt, 
e) Personen, die eine Bescheinigung des Bekleidungs-Beschaffungs-Amtes 
oder eines deutschen Kriegs-Bekleidungs-Amtes besitzen, aus der her- 
vorgeht, daß Lieferungsverpflichtungen gegenüber einem dieser Amter 
bestehen, gleichviel, ob diese Mengen bereits vorhanden sind oder gemäß 
8 2 erzeugt werden sollen; 
2. bereits zur Verarbeitung zugeschnittene Vorräte; 
3. diejenigen Vorräte, die in ein und derselben Warengattung (Qualität) eine 
Menge von 180 m bei doppelt breiter Ware, 
360 m bei einfach breiter Ware, 
nicht erreichen; 
diejenigen Waren, die in der Normalbreite von 140 cm zwischen den Leisten 
ein Gewicht von weniger als 600 g für den laufenden Meter haben; 
Offizierstuche (siehe § 5, 3). 
Meldepflicht. 
g 4. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle Personen, Behörden oder Gesellschaften, die 
Militärtuche für sich oder für andere in Besitz oder Gewahrsam haben oder sie erzeugen 
oder verarbeiten. 
g 6. 
Meldepflichtig sind: 
1. 
2. 
alle Mengen an Mannschaftstuchen, soweit sie nach § 3 der Beschlag- 
nahme unterliegen (Meldeschein 1); 
alle Mengen an Mannschaftstuchen in grau, feldgrau und graugrün 
unter 180 m in doppelter Breite bezw. 360 m in einfacher Breite einer 
und derselben Warengattung (Qualität) oder im Gewicht von weniger 
als 600 g für den laufenden Meter (bei 140 cm Breite) (siehe § 3 3 und 4). 
Eine Teilung der Vorräte einer Warengattung ist verboten (Meldeschein 2); 
Offizierstuche, d. h. wollene Uniformstoffe feinerer Qualitäten, 
B. feine Trikotstoffe, feine Cordstoffe, feine Kammgarnstoffe und feine 
Luche, die für Mannschaftsdienstbekleidung im allgemeinen nicht verwendet 
werden, in rohem, halbfertigem oder fertigem Zustande in grau, feldgrau 
und graugrün, soweit sie noch nicht zur Verarbeitung zugeschnitten sind und 
sich zur Herstellung von Offiziersbekleidungsstücken eignen (Meldeschein 3);
	        
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