Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

30  Nr.  7.  1915.

6.  Mai  1913  und  §  38  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai  1874),
nicht  zu  erheben.

Bereits  für  das  Steuerhalbjahr  1.  Juli  bis  31.  Dezember  1914  entrichtete
Steuerbeträge  sind  zurückzuzahlen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  15.  Januar  1915.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.