30 Nr. 7. 1915.
6. Mai 1913 und § 38 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874),
nicht zu erheben.
Bereits für das Steuerhalbjahr 1. Juli bis 31. Dezember 1914 entrichtete
Steuerbeträge sind zurückzuzahlen.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 15. Januar 1915.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.