48 Nr. 9. 1916.
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die vorgeschriebene Anzeige
nur der schweizerischen Gesandtschaft, nicht etwa dem für den Bezirk der
Unfalluntersuchungsbehörde sonst zuständigen schweizerischen Konsulat zu er-
statten ist.
Schwerin, den 15. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 15. Januar 1916, betreffend den Verkehr mit
Marmeladen.
Auf Grund der §§ 12 und 15 der Verordnung über die Errichtung von Preis-
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September /4. November
1915 (REGl. S. 607 und 728 ff.) wird folgendes bestimmt:
J.
Marmeladen dürfen zum Verkaufe nur feilgeboten werden, wenn sie in
einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise einen Vermerk auf der Verpackung
tragen, aus der sich ergibt, welche Sorte (IIV der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 14. Dezember 1915, Rl. S. 817) den Inhalt der Verpackung
bildet. Ferner muß auf der Verpackung in leicht erkennbarer Weise das Gewicht
angegeben sein, und zwar entsprechend den Festsetzungen des Reichskanzlers in
der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1915 unter II. bei Verpackungen in
Fässern oder in sonstigen Gefäßen über 15 kg das Reingewicht (Nettogewicht),
bei anderen Verpackungen das Rohgewicht (Brutto für Netto).
II.
Zuwiderhandlungen werden nach § 17 der Verordnung vom 25. Sep-
tember 1915 (RGl. S. 607 ff.) bestraft.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1916 in Kraft.
Schwerin, den 15. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.