Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

54  Nr.  10.  1916.

schaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes  —  §  13  Absatz  1  der  Verordnung
vom  1.  Juli  1915,  Rbl.  Nr.  99  —  obliegen.

III.
Für  das  ritterschaftliche  Gebiet  liegen  die  Geschäfte  der  Polizeibehörde  den
unter  II  bezeichneten  Kommissaren  ob.

IV.
Den  von  den  Polizeibehörden  beauftragten,  von  diesen  nach  §  8  der
Bundesratsverordnung  zu  vereidigenden  Sachverständigen  sind  auf  Verlangen
angemessene  Vergütungen  von  den  Polizeibehörden  zu  gewähren.

Schwerin,  den  18.  Jannar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  19.  Januar  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  6.  Januar  1916,  betreffend  Saatkartoffeln.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  6.  Januar  1916,  betreffend
Saattkartoffeln  (Rl.  Nr.  2),  wird  das  Nachstehende  bestimmt:

J.

Zuständige  Behörde  (§  4  der  Bundesratsverordnung)  ist  die  Ortsobrigkeit
abgesehen  vom  ritterschaftlichen  Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen  dieser-Behörde
  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes
—  §  13  Abs.  1  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1915,  Rbl.  Nr.  99  —  obliegen.

'  II.,  .  .
HöhereVerwaltungsbehörde(§1Nr.2,§2)istdieöttlichzuständige
Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Schwerin,  den  19.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.