Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

86  Nr.  18.  1916.

&  2.

Die  Erwerber  und  Veräußerer  von  Vieh,  Fleisch  und  Fleischwaren  haben
der  Landesbehörde  für  Volksernährung  auf  Erfordern  jede  Auskunft  zu  geben
und  ihren  Weisungen  Folge  zu  leisten.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung,  die  Magistrate,  die  Großherzoglichen
  Amter,  die  Klosterämter  und  die  Kommissare  der  ritterschaftlichen  Bezirke
  der  Kommunalverbände  haben  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
alle  wichtigen  Wahrnehmungen  auf  dem  Gebiete  der  Fleischversorgung  fortgesetzt
  mitzuteilen.

5*  3.

Wer  Schlachtvieh  veräußern  will,  kann  es  bei  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
  anmelden.

Die  Gemeinden  und  Kommunalverbände  können  ihren  Bedarf  an  Schlachtvieh,
  soweit  er  anderweitig  nicht  gedeckt  werden  kann,  bei  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  anmelden.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  kann  über  die  Form  der  Anmeldung
  und  die  weiteren  Einzelheiten  nähere  Vorschriften  erlassen.

84.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  kann  Gemeinden  und  Kommunalverbänden
  Schlachtvieh,  das  ihr  angemeldet  ist,  zuweisen.  Sie  kann  Verkäufer,
insbesondere  Händler,  anweisen,  das  zum  Verkaufe  bestimmte  Vieh  den  von
ihr  bezeichneten  Stellen  zuzuführen.

Sie  kann  anordnen,  daß  das  Schlachtvieh  gewisser  Bezirke  nur  für  gewisse
Stellen  erworben  werden  darf.

*  5.

Wer  Fleischkonserven  gewerbsmäßig  herstellt,  darf  hierzu  unter  die  Bestimmungen
  dieser  Bekanntmachung  fallendes  Vieh  und  Fleisch  nur  verwenden,  soweit
  es  ihm  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zugewiesen  wird.

Die  nähere  Regelung  bleibt  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vorbehalten.
  Sie  kann  insbesondere  bestimmen,  welche  weitere  Fleischdauerwaren
außer  den  Dosenkonserven  unter  die  Bestimmung  in  Abs.  1  fallen.

86.

Jede  Ausfuhr  von  Vieh  sowie  von  Fleisch  und  Fleischkonserven  (8  5
Abs.  2)  in  Mengen  von  mehr  als  5  Kilogramm  nach  Orten  außerhalb  des
Großherzogtums  unterliegt  der  zuvorigen  Genehmigung  der  Landesbehörde  für
Volksernährung.