112 Nr. 20. 1916.
3. Garne, die ausschließlich als Nähgarne, Nähzwirne und Maschinenzwirne
u verwenden sind, sowie Stickgarne in handelsfertiger Aufmachung,
4. Garne im Besitze von Haushaltungen für den Hausgebrauch.
Art. II. Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten
wird der Nachtrag zu der Bekanntmachung W. M. 58/9. 15. K. R.A. vom 31. Dezember
1915 (W. M. 428/12. 15. K. RN.A.) aufgehoben.
Die Meldung nach der neuen Fassung des § 3 ist erstmalig für den Bestand vom
1. Februar 1916 zu erstatten.
Alona, den 1. Februar 1916.
Stellv. Generalkommando IX. Armeekorps
v. Roehl,
General der Artillerie.