Von
Nr. 21. 1916. 115
g 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
dieser Bekanntmachung werden die nachstehend aufgeführten Gegenstände
betroffen, gleichviel, aus welchen Rohstoffen die dazu verwandten Webwaren hergestellt
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. Helmbezüge (auch für Tschakos, Pelzmützen, Tschapkas usw.
ücksicht auf Farbe und Herstellungsart
. Uniformröcke (Waffenröcke, Attilas, Ulankas, Koller usw.), Litew-
ken, Feldblusen, Mäntel, Hosen, Reithosen, Feldmützen
(keine Extramützen), Halsbinden (mit Ausnahme von reinseidenen),
Stoff-Fausthandschuhe, soweit sie für Mannschaften des Heeres,
der Marine und der Feldpost in Betracht kommen können,
Kriegsgefangenen-Anzüge, schwarz oder annähernd schwarz, gelb
gepaspelt,
Drillichjacken, Drillichröcke, Drillichhosen,
. Männerhemden (ieedoch keine Oberhemden und Nachthemden) und
Männerunterhosen mit Ausnahme aller aus gebleichten Leinen= und
gebleichten Baumwollstoffen oder Seide hergestellten Hemden und Unterhosen.
Männerhemden und Unterhosen aus Wirk= und Strickstoffen sind durch
die Bekanntmachung Nr. W. M. 1000/11. 15. K.R.A. beschlagnahmt.
), Tor-
nister, Militär-Rucksäcke, Brotbeutel, Zeltzubehör-
eute
Packtaschen, Schanzzeug= und Drahtscheren-Futterale,
ganz oder teilweise aus Webstoffen gefertigt,
Feldflaschenüberzüge aller Art,
. Munitions= und Wassertragesäcke, Reiterfuttersäcke,
Tränkeimer, Protschlitzsäcke, Zeltsäcke,
. ZBeltbahnen, Zelte aller Art, soweit sie für militärische Zwecke
geeignet sind,
Fuhrparkpläne aus Segeltuch (Hanf oder Baumwolle) in
folgenden Abmessungen:
211: 226, 224: 231, 231: 284, 240: 400, 248: 282, 270: 360,
300: 500, 310: 311, 400: 500 cm,
. Sandsäcke.
5 3.
Beschlagnahme.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden, ohne Rücksicht
auf Qualität, beschlagnahmt.
Soweit ihre Anfertigung nach den bestehenden Bestimmungen zulässig ist, ver-
fallen die in der Herstellung befindlichen oder künftig herzustellenden Gegenstände. gleich-
u beeschlagnahne, sobald ihre Herstellung beendet ist und die Mindestmengen über-
ritten sind.
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