Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Ar. 31. 
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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahraang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 18. Februar 1916. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Nußbaumholz. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 15. Februar 1916, betreffend Nußbaumholz. 
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 15. Jannar d. Is., betreffend Nuß- 
baumholz, Rbl. S. 39, werden nachstehende Bekanntmachungen des Königlichen 
stellv. Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 12. d. Mts., 
enthaltend 
1. das Verbot des Fällens beschlagnahmter Walnußbäume und 
2. eine Erläuterung der Bekanntmachung des Generalkommandos vom 
15. Jannuar d. Is., 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Erteilung der Genehmigung zum Fällen stehender Walnußbäume wird 
der zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung übertragen. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der An- 
ordnungen innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. 
Schwerin, den 15. Februar 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern 
L. v. Meerheimb.
	        
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