Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Ar.  31.

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahraang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  18.  Februar  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Nußbaumholz.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  15.  Februar  1916,  betreffend  Nußbaumholz.
In  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  15.  Jannar  d.  Is.,  betreffend  Nußbaumholz,
  Rbl.  S.  39,  werden  nachstehende  Bekanntmachungen  des  Königlichen
stellv.  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  12.  d.  Mts.,
enthaltend
1.  das  Verbot  des  Fällens  beschlagnahmter  Walnußbäume  und
2.  eine  Erläuterung  der  Bekanntmachung  des  Generalkommandos  vom
15.  Jannuar  d.  Is.,
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Erteilung  der  Genehmigung  zum  Fällen  stehender  Walnußbäume  wird
der  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung  übertragen.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnungen
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.
Schwerin,  den  15.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern
L.  v.  Meerheimb.