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Ar. 31.
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahraang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 18. Februar 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Nußbaumholz.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 15. Februar 1916, betreffend Nußbaumholz.
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 15. Jannar d. Is., betreffend Nußbaumholz,
Rbl. S. 39, werden nachstehende Bekanntmachungen des Königlichen
stellv. Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 12. d. Mts.,
enthaltend
1. das Verbot des Fällens beschlagnahmter Walnußbäume und
2. eine Erläuterung der Bekanntmachung des Generalkommandos vom
15. Jannuar d. Is.,
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Erteilung der Genehmigung zum Fällen stehender Walnußbäume wird
der zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung übertragen.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anordnungen
innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 15. Februar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern
L. v. Meerheimb.