158 Nr. 38. 1916.
Jede Nebenabrede über Entschädigungen irgendwelcher Art, Schwanzgeld,
Aufladeentschädigung oder dergl., durch die der Höchstpreis umgangen werden
soll, ist strafbar.
II.
Zu § 2. Die Befugnis aus § 2 Satz 1 wird der Landesbehörde für
Volksernährung zu Schwerin übertragen.
III.
Zu § 3. Die Regelung erfolgt durch die Landesbehörde für Volksernährung
zu Schwerin.
IV.
Zu § 4. Der Ankauf von Schlachtschweinen beim Viehhalter darf nur
nach Lebendgewicht erfolgen. Es ist zulässig, mehrere Schweine zusammen zu
einem Einheitspreis für 50 kg Lebendgewicht zu verkaufen oder zu kaufen, doch
müssen es Schweine gleicher Gewichtsklasse und gleicher Beschaffenheit sein.
V.
Zu § 6. Zuständige Behörde ist der Gemeindevorstand.
VI.
Zu § 7. Die Festsetzungen (Nr. 1) und die Bestimmungen (Nr. 2) haben
durch den Vorstand des Kommunalverbandes zu erfolgen; ausgenommen sind
die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern, für diese sind die Festsetzun-
gen und Bestimmungen durch den Gemeindevorstand zu treffen.
Das Recht der Zustimmung nach Abs. 3 wird der Landesbehörde für
Volksernährung zu Schwerin übertragen.
Nach § 15 bleiben die in § 5 der Verordnung vom 4. November 1915
(Re#l. S. 725) vorgesehenen oder auf Grund des § 5 a. a. O. festgesetzten
Preise für Schweinefleisch, Schweinefett usp. bis zum Inkrafttreten der auf
Grund dieser Verordnung festzusetzenden Höchstpreise bestehen. Bei der Fest-
setzung neuer Preise sind einerseits die Stallpreise in den Bezugsgebieten, die
Zuschläge für den Handel (§ 3) und die Interessen des Fleischergewerbes, an-
dererseits aber auch die Interessen der Verbraucher angemessen zu berücksichtigen.
Die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin hat bei der Preisfest-
setzung auf eine den höheren Unkosten des Handels und des Fleischergewerbes in
den größeren Städten Rechnung tragende Abstufung der Preise hinzuwirken. Ein
angemessener Teil des Fleisches ist zu niedrigen Preisen abzugeben und der Aus-