Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

186 Nr. 38. 1916. 
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) können sich 
bei der Erhebung der Hilfe besonderer Beauftragter bedienen. Die Mitglieder 
der Gemeindevertretungen sind auf Verlangen der Ortsobrigkeit oder des. Ge- 
meindevorstandes verpflichtet, bei der Erhebung behilflich zu sein, insbesondere 
auch, soweit sie sachverständig sind, als Mitglieder der Sachverständigen- 
kommission (Ziffer IV) zu wirken. 
II. 
Die Erhebung erfolgt durch eine Ortsliste, in welcher sämtliche Vorräte an 
Heu, mit Einschluß des Heues von Klee und sonstigen Futterpflanzen und Stroh 
(von Roggen, Weizen, Hafer und Gerste) und Name und Wohnung der Besitzer 
bezw. Personen, welche diese Vorräte in Gewahrsam haben, eingetragen werden. 
Der erforderliche Bedarf an Ortslisten wird den Gemeindevorständen 
(Ortsvorstehern) im Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der 
Klosterämter sowie den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten durch das Großherzog- 
liche Statistische Amt rechtzeitig zugestellt werden. Etwaige Nachforderungen 
sind an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin zu richten. 
III. 
Die Eintragung der Vorräte an Heu und Stroh in die Ortsliste erfolgt 
durch die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Orts- 
obrigkeiten bezw. durch deren Beauftragte auf Grund einer Schätzung durch eine 
Schätzungskommission (Ziffer IV). « 
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) bezw. ritterschaftlichen Ortsobrig- 
keiten haben Sorge dafür zu tragen, daß alle Personen, welche Vorräte an Heu 
und Stroh in Gewahrsam haben, und alle Vorräte an Heu und Stroh zur Ein- 
tragung gelangen. Vorräte unter 20 Zentner werden nicht eingetragen. 
IV. 
Für jede Gemeinde bezw. nicht gemeindlich verfaßte Ortschaft und jeden 
Gutsbezirk ist, soweit dies möglich ist, vom Gemeindevorstand bezw. Orts- 
vorsteher und der ritterschaftlichen Ortsobrigkeit eine den Verhältnissen ent- 
sprechende Sachverständigenkommission zur Abschätzung aller Vorräte an Heu 
und Stroh aus Personen, welche zu dieser Abschätzung befähigt sind, in erster 
Linie aus Mitgliedern der Gemeindevertretung zu bilden. 
Die Sachverständigenkommission hat sämtliche Vorräte an Heu und Stroh 
in Augenschein zu nehmen und dem Gewichte nach abzuschätzen.
	        
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