Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 48. 241 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 22. März 1916. 
  
  
Anhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Polizeistunde. (2) Bekanntmachung, 
betreffend Anmeldung eingelagerter Güter. 
  
II. Abteilung. 
— — ——— 
(1) Bekanntmachung vom 16. März 1916, betreffend die Polizeistunde. 
uf Ersuchen des stellvertretenden kommandierenden Generals IX. Armee- 
korps setzt das unterzeichnete Ministerium hierdurch die Polizeistunde für die 
Gast= und Schankwirtschaften des Großherzogtums auf 12 Uhr nachts fest. So- 
weit die Polizeistunde durch Orts= oder landespolizeiliche Bestimmungen auf 
einen früheren Zeitpunkt festgesetzt worden ist, bewendet es bei diesen Bestim- 
mungen. Die weitere Beschränkung der Polizeistunde für einzelne Wirtschaften 
oder für bestimmte Arten von Wirtschaften behält sich das unterzeichnete Mini- 
sterium vor. 
Für einzelne Orte die Polizeistunde allgemein auszudehnen, bleibt der 
Entscheidung des unterzeichneten Ministeriums vorbehalten. Zur gelegent- 
lichen ausnahmsweisen Ausdehnung der Polizeistunde — aber nicht über 1 Uhr 
nachts hinaus — werden die Polizeibehörden hierdurch ermächtigt. 
Die Bekanntmachung vom 2. Februar 1915 (Rbl. Nr. 21) wird aufge- 
hoben, die Bekanntmachung vom 6. November 1915 (Rbl. Nr. 177) bleibt da- 
gegen von Bestand. 
Schwerin, den 16. März 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
 
	        
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