Nr. 48. 241
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 22. März 1916.
Anhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Polizeistunde. (2) Bekanntmachung,
betreffend Anmeldung eingelagerter Güter.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 16. März 1916, betreffend die Polizeistunde.
uf Ersuchen des stellvertretenden kommandierenden Generals IX. Armee-
korps setzt das unterzeichnete Ministerium hierdurch die Polizeistunde für die
Gast= und Schankwirtschaften des Großherzogtums auf 12 Uhr nachts fest. So-
weit die Polizeistunde durch Orts= oder landespolizeiliche Bestimmungen auf
einen früheren Zeitpunkt festgesetzt worden ist, bewendet es bei diesen Bestim-
mungen. Die weitere Beschränkung der Polizeistunde für einzelne Wirtschaften
oder für bestimmte Arten von Wirtschaften behält sich das unterzeichnete Mini-
sterium vor.
Für einzelne Orte die Polizeistunde allgemein auszudehnen, bleibt der
Entscheidung des unterzeichneten Ministeriums vorbehalten. Zur gelegent-
lichen ausnahmsweisen Ausdehnung der Polizeistunde — aber nicht über 1 Uhr
nachts hinaus — werden die Polizeibehörden hierdurch ermächtigt.
Die Bekanntmachung vom 2. Februar 1915 (Rbl. Nr. 21) wird aufge-
hoben, die Bekanntmachung vom 6. November 1915 (Rbl. Nr. 177) bleibt da-
gegen von Bestand.
Schwerin, den 16. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.