252 Nr. 51. 1916.
und welche somit nach dem Vorstehenden weitere Zahlungen zu beanspruchen
glauben, hierdurch aufgefordert, solches dem unterzeichneten Ministerium spätestens
bis zum 15. April d. Is zum Zwecke des weiteren Verfahrens
anzuzeigen und zwar unter genauer Angave des Zeitraums, für welchen sie. die
höheren Servissätze an die einzelnen Quartiergeber gezahlt haben.
Sofern es sich um nur ganz geringfügige Beträge handelt, darf jedoch erwartet
werden, daß die betreffenden Gemeinden der umständlichen Abrechnung
wegen von Nachtragsforderungen Abstand nehmen.
Die Ortsobrigkeiten wollen auch für die Bekanntgabe dieser Anordnung
immerhalb ihrer Bereiche Sorge tragen.
Schwerin, den 25. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 29. März 1916, betreffend Gummibereifung für
Kraftfahrzeuge.
nter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 6. Dezember 1915, betreffend
Gummibereifung für Kraftfahrzeuge, Rbl. Nr. 196 S. 1043, wird
die nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom 20. d. Mts., betreffend Anmeldung
von Kraftwagen-Bereifung, hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anordnung
innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen, und werden weiter dringlich angewiesen,
mit allen zu Gebote stehenden Mitteln auf die Anmeldung der Bereifung
hinzuwirken.
Sofern Fälle vorkommen, in denen die Anmeldung absichtlich oder aus
Nachlässigkeit unterbleibt, ist dem Königlichen stellvertretenden Generalkommando
des IX. Armeekorps unmittelbar Anzeige zu erstatten.
Schwerin, den 29. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.