Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

252  Nr.  51.  1916.

und  welche  somit  nach  dem  Vorstehenden  weitere  Zahlungen  zu  beanspruchen
glauben,  hierdurch  aufgefordert,  solches  dem  unterzeichneten  Ministerium  spätestens
  bis  zum  15.  April  d.  Is  zum  Zwecke  des  weiteren  Verfahrens
anzuzeigen  und  zwar  unter  genauer  Angave  des  Zeitraums,  für  welchen  sie.  die
höheren  Servissätze  an  die  einzelnen  Quartiergeber  gezahlt  haben.

Sofern  es  sich  um  nur  ganz  geringfügige  Beträge  handelt,  darf  jedoch  erwartet
  werden,  daß  die  betreffenden  Gemeinden  der  umständlichen  Abrechnung
wegen  von  Nachtragsforderungen  Abstand  nehmen.

Die  Ortsobrigkeiten  wollen  auch  für  die  Bekanntgabe  dieser  Anordnung
immerhalb  ihrer  Bereiche  Sorge  tragen.

Schwerin,  den  25.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  29.  März  1916,  betreffend  Gummibereifung  für
Kraftfahrzeuge.
nter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  6.  Dezember  1915,  betreffend
  Gummibereifung  für  Kraftfahrzeuge,  Rbl.  Nr.  196  S.  1043,  wird
die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  20.  d.  Mts.,  betreffend  Anmeldung
  von  Kraftwagen-Bereifung,  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen,  und  werden  weiter  dringlich  angewiesen,
  mit  allen  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  auf  die  Anmeldung  der  Bereifung
  hinzuwirken.

Sofern  Fälle  vorkommen,  in  denen  die  Anmeldung  absichtlich  oder  aus
Nachlässigkeit  unterbleibt,  ist  dem  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommando
  des  IX.  Armeekorps  unmittelbar  Anzeige  zu  erstatten.

Schwerin,  den  29.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.