Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  55.  291

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Menlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  4.  April  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  —9  Bekanntmachung  über  die  Vornahme  einer  Viehzwischenzählung  am
5.  April  1916.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Regelung  der  Arbeit
16  Web-,  Wirk=  und  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Notschlußprüfungen  an  höheren  Lehranstalten
  zum  Nachweis  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Dienst.  —  Berichtigung.

II.  Abteilung.
..—..

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  April  1916  über  die  Vornahme  einer  Viehzwischenzählung
  am  15.  April  1916.

Zur  Ausführung  der  Bundsratsverordnung  vom  23.  März  1916  über  die
Vornahme  einer  Viehzwischenzählung  am  15.  April  1916  wird  folgendes  bestimmt:


1.

Die  Zählung  geschieht  ortschaftsweise  nach  Haushaltungen,  und  zwar  im
Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter
  durch  die  Gemeindevorstände,  in  den  nicht  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften
  dieser  Gebiete  durch  die  Ortsvorsteher  und  im  Gebiet  der  Ritterschaft
durch  die  Ortsobrigkeiten.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher)  die  Zählung  vorschriftsmäßig  ausführen.