Nr. 55. 291
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Menlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 4. April 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. —9 Bekanntmachung über die Vornahme einer Viehzwischenzählung am
5. April 1916. (2) Bekanntmachung, betreffend Regelung der Arbeit
16 Web-, Wirk= und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen.
(3) Bekanntmachung, betreffend Notschlußprüfungen an höheren Lehranstalten
zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen
Dienst. — Berichtigung.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 1. April 1916 über die Vornahme einer Viehzwischenzählung
am 15. April 1916.
Zur Ausführung der Bundsratsverordnung vom 23. März 1916 über die
Vornahme einer Viehzwischenzählung am 15. April 1916 wird folgendes bestimmt:
1.
Die Zählung geschieht ortschaftsweise nach Haushaltungen, und zwar im
Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter
durch die Gemeindevorstände, in den nicht gemeindlich verfaßten Ortschaften
dieser Gebiete durch die Ortsvorsteher und im Gebiet der Ritterschaft
durch die Ortsobrigkeiten.
Die Ortsobrigkeiten haben Sorge zu tragen, daß die Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher) die Zählung vorschriftsmäßig ausführen.