294 .Nr. 55. 1916.
Das Großherzogliche Statistische Amt wird mit der Zusammenstellung der
Zählungsergebnisse beauftragt und hat bis zum 1. Maij je eine vorläufige Ge-
samtübersicht und bis zum 1. Juni je eine endgültige Übersicht an das Groß-
herzogliche Ministerium des Innern in Schwerin und das Kaiserliche Statistische
Amt in Berlin einzureichen.
Schwerin, den 1. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 4. April 1916, betreffend Regelung der Arbeit in
Web-, Wirk= und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen.
Nichstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General-
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend
Regelung der Arbeit in Web-, Wirk= und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbe-
zweigen, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 4. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekanntmachung
Nr. Bst. I. 1391/8. 16. K.R.., »
betreffend Regelung der Arbeit in Web-, Wirk-, und Strickstoffe ver-
arbeitenden Gewerbezweigen.
Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851) in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915, betreffend Ab-
. Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte
) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militär-
befehlshaber im Inerresse= der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder
zu solcher übertrekung auffordert oder aureizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine
höbere Freiheitsstrase bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrase bls
zu 1500 Mark erkannt werden.