Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr.  55.  1916.  297

Jahre  noch  nicht  vom  Betriebsunternehmer  beschäftigt  worden  sind,  ist  der
Durchschnitt  der  Monate  Januar  und  Februar  1916  zugrunde  zu  legen.

:  Die  reine  Arbeitszeit  derjenigen  Personen,  welche  innerhalb  der  Arbeitsstuben

  mit  der  Anfertigung  der  Erzeugnisse  beschäftigt  sind,  darf  40  Stunden
in  der  Woche  nicht  übersteigen.  «

Die  Verteilung  der  Arbeitszeit  auf  die  einzelnen  Werktage  ist  den  Inhabern
  der  Arbeitsstuben  freigestellt;  die  Bestimmungen  in  §  1  Abs.  3  finden
dabei  gleichfalls  Anwendung.

Die  Betriebsunternehmer,  die  Inhaber  von  Arbeitsstuben  und  die  sonst  die

Ausgabe  der  Arbeit  vermitteluden  Personen  (Ausgeber,  Faktoren,  Zwischenmeister
  u.  dgl.)  dürfen  denjenigen  Arbeitern  (Arbeiterinnen),  welche  die
gewerblichen  Erzeugnisse  zu  Hause  selbst  herstellen  (Heimarbeiter,  Heimarbeiterinnen,
  Hausarbeiter,  Hausgewerbetreibende  u.  dgl.),  sofern  diese
ständig  dieselben  Gegenstände  fertigen,  nicht  mehr  als  sieben  Zehntel  der  ihnen
in  der  Zeit  vom  Anfang  Oktober  1915  bis  Ende  Februar  1916  im  Durchschnitt
  zugewiesenen  Arbeitsmenge,  im  übrigen  nicht  mehr  Arbeit  übertragen,
als  daß  die  Arbeiter  bis  sieben  Zehntel  des  von  ihnen  in  der  angegebenen
Zeit  im  Durchschnitt  verdienten  Arbeitslohns  erzielen.  Sind  solche  Arbeiter
  neu  angenommen,  so  daß  für  sie  ein  Anhaltspunkt  dafür  fehlt,  welche
Arbeitsmenge  oder  welchen  Arbeitsverdienst  sie  in  der  angegebenen  Zeit
übertragen  erhalten  oder  erzielt  haben,  so  ist  ihnen  nicht  mehr  Arbeit  zu  übertragen,
  als  daß  sie  bis  sieben  Zehntel  desjenigen  Verdienstes  erzielen,  welchen
sie  nachweisbar  im  Durchschnitt  der  angegebenen  Zeit  wöchentlich  bei  ihrer
letzten  Beschäftigungsstelle  gehabt  haben,  in  Ermangelung  eines  solchen  Nachweises,
  als  daß  sie  bis  sieben  Zehntel  des  Ortslohns  (ortsüblichen  Tagelohns)
verdienen.

Die  Lohnsätze  für  die  den  vorstehend  unter  Ziffer  1,  3  bezeichneten  Personen
übertragenen  Arbeiten  dürfen  nicht  geringer  sein,  als  sie  am  1.  Februar
1916  waren.  Das  gleiche  gilt  für  die  vorstehend  unter  Ziffer  2  bezeichneten
Personen,  soweit  sie  gegen  Stücklohn  beschäftigt  sind.  Arbeiten  solche  Personen
  in  Zeitlohn  (Tages-,  Wochenlohn),  so  dürfen  die  Stundenlohnsätze
nicht  geringer  als  die  am  1.  Februar  1916  gezahlten  sein.

Die  Betriebsunternehmer  haben,  sofern  sie  die  in  vorstehender  Ziffer  3  bezeichneten

  Arbeiter  unmittelbar  beschäftigen,  zu  dem  von  diesen  erzielten
Verdienst  einen  Zuschuß  in  Höhe  von  einem  Zehntel  des  verdienten  Betrags
  zu  leisten.

Im  übrigen  ist  der  Arbeitsverdienst  der  in  den  vorstehenden  Ziffern  2,  3
bezeichneten  Personen  von  den  Inhabern  der  Arbeitsstuben  oder  den  sonst
die  Ausgabe  der  Arbeit  vermittelnden  Personen  (Ausgebern,  Faktoren,  Zwischenmeistern
  u.  dgl.)  durch  Zuschüsse  um  ein  Zehntel  zu  erhöhen.

Die  Zuschüsse  (Abs.  1,  2)  sind  in  die  Arbeitsbücher  (Rechenbücher)  und
Lohnbücher  einzutragen  und  deutlich  als  Zuschüsse  kenntlich  zu  machen.

Die  Betriebsunternehmer  (Auftraggeber)  haben  den  Inhabern  der
Arbeitsstuben  und  den  sonst  die  Arbeitsausgabe  vermittelnden  Personen  als
Ersatz  für  die  verauslagten  Zuschüsse  einen  Zuschlag  von  sieben  Hundertsteln