Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

298  Nr.  55.  1916.

zur  Lohnsumme  zu  zahlen.  Die  bezeichneten  Zwischenpersonen  haben  innerhalb

  drei  Tagen  nach  der  Lohnzahlung  jedesmal  ein  Verzeichnis  der  von

ihnen  gezahlten  Löhne  dem  zuständigen  [Gewerbeaufsichtsbeamten))  einzureichen.

  Aus  dem  Verzeichnis  muß  der  Name  und  die  Wohnung  jedes

Arbeiters  (jeder  Arbeiterin),  der  von  ihm  verdiente  Lohn,  der  ihm  gezahlte

Zuschuß  und  die  danach  sich  ergebende  Gesamtsumme  des  ihm  gezahlten
ohnes  ersichtlich  sein.

Allgemeine  Bestimmungen.

*5  5.
Keinesfalls  darf  in  einer  Woche  mehr  zugeschnitten  werden,  als  in  der  nächstfolgenden
  Woche  verarbeitet  werden  kann.  «

§6.

Soweit  die  Arbeitszeit  für  Personen,  die  innerhalb  der  Betriebe  der  Unternehmer
oder  innerhalb  der  Arbeitsstuben  beschäftigt  sind,  auf  40  Stunden  in  der  Woche  beschränkt
  ist  (§  1  Abs.  1,  2,  §  4  Ziffer  2),  darf  solchen  Personen  Arbeit  zur  Verrichtung
außerhalb  des  Betriebs  oder  der  Arbeitsstuben  nicht  übertragen  oder  für  Rechnung
Dritter  überwiesen  werden.

§57.

Die  Betriebsunternehmer  haben  bis  zum  1.  April  1916  dem  zuständigen  66
werbeaufsichtsbeamten)  )  ein  Verzeichnis  der  von  ihnen  am  1.  Februar  1916  innerhalb
der  Betriebe  mit  Zuschneiden  beschäftigten  Personen  (vgl.  &  1  Abs.  1)  einzureichen  und
dabei  zugleich  die  Zahl  derjenigen  Personen  anzugeben,  welche  von  ihnen  am  1.  Februar
1916  innerhalb  der  Betriebe  mit  Einrichten,  Ausgeben  und  Abnehmen  der  Arbeit  oder
mit  der  Anfertigung  oder  Verarbeitung  der  gewerblichen  Erzeugnisse  beschäftigt  worden
sind  (ogl.  &  1  Abs.  2).
88.

In  den  Betriebsräumen  der  Unternehmer,  in  denen  gewerbliche  Erzeugnisse  gegen
Stücklohn  angefertigt  oder  verarbeitet  werden  (§  3  Abs.  2),  ist  an  deutlich  sichtbarer
Stelle  und  in  deutlich  lesbarer  Schrift  ein  Anschlag  gemäß  Buchstabe  a  der  Anlage
anzubringen.

In  den  Betriebsräumen  der  Unternehmer  und  der  die  Ausgabe  von  Arbeit  für
sie  vermittelnden  Personen  (Ausgeber,  Faktoren,  Zwischenmeister  u.  dgl.),  in  denen  Arbeit
  für  Heimarbeiter,  Hausarbeiter  u.  dgl.  (§  4  Ziffer  3)  ausgegeben  oder  abgenommen
wird,  sowie  in  den  Arbeitsstuben  (&  4  Ziffer  2)  ist  an  der  Außen=  und  der  Innenseite
  der  Eingangs=  und  Ausgangstüren  an  deutlich  sichtbarer  Stelle  und  in  deutlich
lesbarer  Schrift  ein  Anschlag  gemäß  Buchstabe  d  der  Anlage  anzubringen.

*)  Anmerkung:  Für  Preußen  ist  zu  setzen:  Gewerbeinspektor.
Bayern  „  „  „  Gewerberat.
achsen  „  „  „  Ortspolizeibehörde.
Württemberg,  „  „  Gewerbelnfpektor.