Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

360 Nr. 64. 1916. 
sind zunächst die Zählbezirkslisten in derselben Weise von den Zählern fertig- 
zustellen und nur deren Schlußsumme in die Ortsliste zu übertragen und auf- 
zurechnen. 
Die Orts= und Zählbezirkslisten sind in doppelter Ausfertigung herzu- 
stellen. Die ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten haben eine Ausfertigung zurück- 
zubehalten und sorgfältig aufzubewahren; die Gemeindevorstände bezw. Orts- 
vorsteher im Großherzoglichen Domanium, den Kloster= und Stadtgebieten 
haben beide Ausfertigungen an die Großherzoglichen ÄAmter, Klosterämter und 
Magistrate einzusenden. 
Die Großherzoglichen Amter, die Klosterämter und Magistrate haben 
beschleunigt auf Grund der einzelnen Ortslisten eine Zusammenstellung aller 
Ortschaften ihrer obrigkeitlichen Bezirke unter Benutzung der Vordrucke für die 
Ortslisten, aufzustellen, in welcher die Schlußsummen der Ortslisten zu über- 
nehmen sind. 
Diese Zusammenstellungen sind in 2 Ausfertigungen herzustellen. 
10. Die Ortslisten mit den zubehörigen Zählbezirkslisten 
sind 
a) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten spätestens bis am 28. April 
unmittelbar an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin ein- 
zusenden; 
b) von den Gemeindevorständen bezw. Ortsvorstehern im Großherzog= 
lichen Domanium, in den Kloster= und Stadtgebieten zunächst 
spätestens bis am 28. April an die vorgesetzten Großherzoglichen 
Amter, die Klosterämter und Magistrate einzusenden. 
Die Großherzoglichen Amter, die Klosterämter und Magistrate haben eine 
Ausfertigung der Zusammenstellungen für ihre obrigkeitlichen Bezirke mit den 
zugehörigen Orts= und Zählbezirkslisten spätestens am 1. Mai an das Groß- 
herzogliche Statistische Amt einzusenden. Die zweite Ausfertigung ist aufzu- 
bewahren. 
Die Anzeigen sind nicht an das Statistische Amt einzusenden, sondern 
von den Ortsobrigkeiten sorgfältig aufzubewahren. 
11. Die in § 8 der Bundesratsverordnung den Kommunalverbänden ob- 
liegende Aufstellung von Nachweisen über die ermittelten Vorräte wird dem 
Großherzoglichen Statistischen Amt übertragen. Es hat die Nachweise für die 
Kommunalverbände spätestens am 4. Mai an das unterzeichnete Großherzog=
	        
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