Nr. 70. 1916. 395
uwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe
’B derban 59 *“Q nach Maßgabe von § 9b des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 — .
S. 813 — bestraft.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt zu
machen. Den Banken wird die Verordnung von hier aus durch Vermittelung der
Handelskammern zugestellt werden.
v. Roehl.
(4) Bekanntmachung vom 26. April 1916, betreffend feldernde Tauben.
ach Mitteilung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos
IX. Armeekorps wird wieder über den Schaden, den feldernde Tauben anrichten,
Klage geführt.
Die Ortspolizeibehörden werden daher aufgefordert, gemäß § 5 der revi-
dierten Landesverordnung, betreffend die Bestrafung der Feldfrevel, das Aus-
fliegenlassen von Feldtauben nach Bedarf während der Saat und Ernte zu ver-
bieten. Das Verbot wird zweckmäßig für die Zeit von heute bis zum 15. Mai
sowie 1. September bis 31. Oktober zu erlassen sein.
Schwerin, den 26. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(5) Bekanntmachung vom 25. April 1916, betreffend Anderung der Postordnung.
Nachstehend wird die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 16. April
1916, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Rbl. Nr. 14),
zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 25. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium.
v. Blücher.