Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

410 Nr. 73. 1916. 
Wer an einer übertragbaren Geschlechtskrankheit leidet, hat die Erkrankung un- 
verzüglich, nachdem er von ihr Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Polizei= 
behörde oder dem Polizeiarzte mündlich oder schriftlich anzumelden. 
Die Polizeibehörden sind berechtigt, Personen, die verdächtig sind, an einer über- 
tragbaren Geschlechtskrankheit zu leiden, ärztlich, und zwar in der Regel amtsärztlich, 
untersuchen zu lassen. Solche Personen können zur ärztlichen Beobachtung und, soweit 
sie krank befunden werden, bis zur Heilung von der übertragbaren Geschlechtskrankheit 
in einem Krankenhause zwangsweise untergebracht werden. 
Zunpwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden gemäß § 9b des 
Gesetzes über den Belagerungszustand in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 
1915 — REl. S. 813 — soweit nicht nach den bestehenden Bestimmungen eine höhere 
Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Um- 
stände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
Zuwiderhandlungen sind namentlich: 
1. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldung einer übertragbaren Ge- 
schlechtskrankheit; 
2. Die Nichtbefolgung der von der Polizeibehörde im einzelnen Falle zur Be- 
kämpfung der Krankheit getroffenen Anordnungen, z. B. das Nichterscheinen 
zur Untersuchung trotz Vorladung. 
Für Militärpersonen tritt in Ansehung des Anmelde-, Untersuchungs= und Be- 
handlungszwanges an die Stelle der Polizeibehörde die vorgesetzte Dienststelle. 
v. Roehl. 
Mit dieser Nr. 73 werden ausgegeben: Nr. 86, 87, 88 und 89 des Reichs-Gesetzblatts 
von 1916.
	        
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