Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

464  Nr  79.  1916.

88.

Das  Wahlrecht  kann,  abgesehen  von  den  Bestimmungen  im  zweiten  und
dritten  Absatze  dieses  Paragraphen,  von  dem  Wahlberechtigten  nur  persönlich
ausgeübt  werden.

Für  geschäftsunfähige  und  beschränkt  geschäftsfähige  Personen  übt  ihr  Vertreter
  das  Wahlrecht  aus.

Frauen  sowie  Personen,  welche  gemeinschaftlich  ein  das  Wahlrecht  zur
Landwirtschaftskammer  verleihendes  Grundstück  als  Eigentümer,  Nutzeigentümer
  oder  Pächter  besitzen,  haben  das  Wahlrecht  durch  einen  schriflich  bevollmächtigten
  Stellvertreter  auszuüben.

89.

Jeder  Wahlberechtigte  ist  zur  Ausübung  der  Wahl  nur  in  demjenigen
Wahlkreise  befugt,  in  dem  er  zur  Zeit  der  Vornahme  der  Wahl  seinen  Wohnsitz
  hat.

Hat  der  Wahlberechtigte  in  mehreren  Wahlkreisen  einen  Wohnsitz,  so  darf
er  das  Wahlrecht  nur  in  einem  dieser  Wahlkreise  ausüben.  Es  bleibt  ihm  überlassen,
  in  welchem  Wahlkreis  er  wählen  will.

8  10.
Wählbar  sind  Mäumer.  die  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  haben,
sofern  sie
a)  nach  §  4  wahlberechtigt  sind  oder
b)  mindestens  10  Jahre  hindurch  auf  Grund  des  §  4  wahlberechtigt
gewesen  sind  bezw.  vor  der  ersten  Wahl  zur  Landwirtschaftskammer
wahlberechtigt  gewesen  sein  würden,  und  innerhalb  Unseres  Groß--herzogtums
  ihren  Wohnsitz  beibehalen  haben.
Nicht  wählbar  sind  Männer,  auf  die  die  Voraussetzungen  des  §  5  Ziffer  1
oder  2  zutreffen.
E  11.
Die  Wahlen  zur  Landwirtschaftskammer  finden  an  den  durch  die  Wahlordnung
  (§  15  Abs.  5)  zu  bestimmenden  Wahlorten  statt.

8  12.

Für  jeden  Wahlkreis  und  für  jede  Abteilungswahl  ist  von  der  Landwirtschaftskammer
  eine  Liste  der  Wahlberechtigten  aufzustellen,  die  an  den  durch  die
Wahlordnung  bestimmten  Orten  des  Wahlkreises  eine  Woche  lang  öffentlich
auszulegen  ist.