Nr. 86. 1916. 519
Gekanntmachung
über den Feintalghöchstpreis Vom 15. Mai 1916.
- - Satz 2 der Ver-
it Zustimmung des Reichskanzlers wird auf Grund des 9. Be
urdnn Mistinn vom heichglang 1916 (RGBl. S. 165) für die gewerhemäßige
Abgabe an den Verbraucher der Höchstpreis für ausgeschmolzenes Fett von dten
und Schafen (Feintalg), das in Gemeinden verkauft wird, in denen gemäß ¾ nn
der genannten Verordnung das Verlangen auf Ablieferung der Rohfette geste
ist, bis auf weiteres auf 2,32 4 für ½ ke festgesetzt.
Berlin, den 15. Mai 1916.
Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette G. m. b. H.
Weigelt. Knetsch.
(4) Bekanntmachung vom 2. Juni 1916, betreffend vierteljährliche Anzeige der
Viehbestände und Führung eines Viehbestandsverzeichnisses.
1f Grund der Bundesratsverordnung über Vorratserhebungen vom 2. Fe-
bruar 1915 in der Fassung vom 3. September bezw. 21. Oktober 1915 wird
einem abändernden Ersuchen der Reichsfleischstelle ent-
sprechend unter Aufhebung der Bekanntmachung vom
12. Mai 1916 — Roöl. Nr. 76 — bestimmt:
I.
Am 1. September, 1. Dezember, 1. März und 1. Juni jedes Jahres hat
jeder Besitzer oder Verwalter eines Gehöftes oder Anwesens, einer Stallung,
Weide oder Koppel im Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und
im Gebiet der Klosterämter bei dem Gemeindevorstande, in den nicht gemeind-
lich verfaßten Ortschaften dieser Gebiete bei dem Ortsvorsteher und im Gebiet
der Ritterschaft bei der ritterschaftlichen Ortsobrigkeit des Bezirks, in dem sich die
Räumlichkeiten befinden, die Zahl der in diesen Räumlichkeiten in der dem Auf-
nahmetage vorhergehenden Nacht vorhandenen Rinder, Schafe und Schweine
mündlich oder schriftlich anzuzeigen.
Hierbei sind gesondert anzugeben:
I. bei Rindvieh:
1. Kälber unter 3 Monate alt,
2. Jungvieh, 3 Monate bis noch nicht 2 Jahre alt,
3. 2 Jahre alte und ältere Bullen, Stiere und Ochsen,
4. 2 Jahre alte und ältere Kühe,
und die Gesamtsumme,