552 Nr. 93. 1916.
bein. Forliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark
bestr
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung in geeigneter Weise
bekanntzumachen.
v. Roehl.
(4) Bekanntmachung vom 19. Juni 1916, betreffend Zulassung zur ärztlichem
Prüfung.
Diejenigen Kandidaten der Medizin, die mit dem Ablauf des Sommerhalb-
jahres 1916 mindestens ihr zehntes medizinisches Studienhalbjahr vollenden und
im übrigen alle Zulassungsbedingungen erfüllen und bereits unmittelbar nach
Empfang des Universitäts-Abgangszeugnisses sich zur ärztlichen Prüfung melden,
sowie diejenigen Kandidaten, die zum Kriegsdienst eingezogen sind oder waren
und auf Grund ausreichender Nachweise in der Folge zur ärztlichen Prüfung
zugelassen werden, können schon vor dem in § 21 der Prüfungsordnung für
Arzte vom 28. Mai 1901 festgesetzten Zeitpunkte, d. h. vor Mitte Oktober d. Js.,
von den am Prüfungsort anwesenden Examinatoren mit Genehmigung des Vor-
sitzenden der Prüfungskommission zur Prüfung angenommen werden.
Das Gesuch um die Zulassung zur Prüfung — § 22 flgde der Prüfungs-
ordnung — haben die Kandidaten sobald wie möglich durch die Vermittelung
des Vorsitzenden der Prüfungskommission an das unterzeichnete Ministerium zu
richten. Ihre Annahme zur Prüfung nach Absatz 1 ist hiervon aber nicht ab-
hängig.
Schwerin, den 19. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.
Mit dieser Nr. 93 werden ausgegeben: Nr. 125, 126 und 127 des Reichs-
Gesetzblatts von 1916.