554 Nr. 94. 1916.
#Bekanntmachung vom 23. Juni 1916, betressend Stallhöchstpreise für
Rindvieh.
Nahstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin über Stallhöchstpreise wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 23. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekanntmachung
über Stallhöchstpreise für Rindvieh.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise in Verbindung mit der
Ausführungsbekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom
8. April d. Is. werden hierdurch zur Abänderung der Bekanntmachung vom 8. April
1916 — Rbl. Nr. 60 — folgende Stallhöchstpreise für Rindvieh festgesetzt:
J.
A. a) für 1. ausgemästete oder vollfleischige Ochsen bis zu 7 Jahren,
2. ausgemästete oder vollfleischige Kühe bis zu 7 Jahren,
. ausgemästete oder vollfleischige Bullen bis zu 5 Jahren,
. ausgemästete oder vollfleischige Färsen (Starken)
110,— für 50 kg Lebendgewicht. 6
b) für bestausgemästete Tiere (Fetträger) dieser Preisklasse dürfen bis zu
10,— für je 50 kg mehr gezahlt werden.
B. für 1. ausgemästete oder vollfleischige Ochsen über 7 Jahre,
2. ausgemästete oder vollfleischige Kühe über 7 Jahre,
3. ausgemästete oder vollfleischige Bullen über 5 Jahre,
4. angefleischte Ochsen, Kühe, Bullen und Färsen — jeden Alters —
und zwar für die unter Ziffer 1—4 aufgeführten Tiere bei einem Lebend-
Sn
gewicht
über 10 Zentner . . 100,— für 50 kg Lebendgewicht
„ 8½—10 Zentner .,, ,—«50» «
« 7 — 8½ 7, ·«·- « 90-— « 50 « «
» 5½— 7 „ „ 85,— „ 50 „ 7“
bis zu 5½ „ „¾ 75,— „ 50 „ «