Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  94.  1916.  555

C.  für  gering  genährte  Rinder  einschließlich  Fresser  J  70,—  für  50  kg  Lebendwicht.
  .
D.  fr  icht  derwertige  Rinder  jeden  Gewichts  und  Alters  sind  angemessene  Preise
zu  vereinbaren,  welche  sich  aber  noch  unter  den  vorstehend  genannten  Preisen
zu  halten  haben.
Bei  Weiterverkauf  von  Tieren  dürfen  höchstens  3  Prozent  vom  Einstandspreis
als  Aufschlag  außer  den  baren  Frachtauslagen  erhoben  werden.
Vieh,  das  zu  Zuchtzwecken  gekauft  und  zu  Zuchtzwecken  dauernd  verwendet  wird,
unterliegt  den  Höchstpreisen  nicht.

II.

Die  Feststellung  des  Lebendgewichts  erfolgt  am  Standort  der  Tiere  unter  vor—
herigem  Abzug  von  5%  .  Ist  eine  Gewichtsfeststellung  am  Standort  nicht  möglich  und
haben  die  Tiere  einen  Weg  von  mindestens  5  km  bis  zur  Wage  zurückgelegt,  so  werden
Gewichtskürzungen  nicht  vorgenommen.

III.
a)  Die  zur  Klasse  IA  Ziffer  1—4  gerechneten  Tiere  müssen  bei  dem  Ankauf
mit  einem  gurtartig  hinter  den  Schulterblättern  quer  über  den  Rücken  gezogenen  Haarschnitt
  in  Form  eines  Stabes  versehen  werden.

b)  Die  mit  dem  Zuschlag  zur  Klasse  IAb  bewerteten  Tiere  müssen  bei  dem
Ankauf  mit  einem  Haarschnitte  in  Form  eines  rechtwinkeligen  Kreuzes  auf  dem  Rücken
(Rückgrat)  versehen  werden,  von  dessen  Schnittlinie  keine  im  rechten  Winkel  zum  Rückgrat
  stehen  darf.

Rückenlinie  des

Rindes  —

Anschnitt  für  Tiere,  denen  der  Anschnitt  für  Tiere,  denen  als
Preis  der  Klasse  A  zuge-  Fetträger  ein  Zuschlag  zum
billigt  ist.  Preise  der  Klasse  A  bewilligt

  ist.

Außerdem  muß  jedes  Tier  durch  eine  mit  einer  Nummer  versehene  Ohrmarke
gezeichnet  werden.

Die  Zurechnung  zu  den  erhöhten  Klassen  ist  im  Schlußschein  zu  vermerken,  und
hat  der  Käufer  den  Schlußschein  vom  Verkäufer  mitunterzeichnen  zu  lassen.

 

 

IV.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  sofort  in  Kraft.
Schwerin,  den  22.  Juni  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.