558 Nr. 95. 1916.
lagen dieser Veranlagung nicht mehr zutreffen, eine neue Einschätzung durch das
Amt zu erfolgen hat.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 21. Juni 1916.
Friedrich Franz.
Langfeld. L. v. Meerheimb.
(Nr. 16.) Verordnung vom 21. Juni 1916, betreffend Ergänzung der Verordnung
zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 9. April 1899.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner Königlichen
Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungsmäßiger
Beratung mit Unseren getreuen Ständen, daß der Verordnung zur
Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 9. April 1899 (Rbl. Nr. 13)
hinter dem § 133 die nachfolgenden Bestimmungen eingefügt werden:
§ 133 a.%
1. Bei Familienfideikommissen über Grundstücke finden die Vorschriften
der §§ 131 bis 133 entsprechende Anwendung, wenn der gesamte zu dem Fideikommiß
gehörige Grundbesitz oder ein wesentlicher Teil desselben veräußert und
der Veräußerungserlös an Stelle des Grundbesitzes Gegenstand des Fideikommisses
werden soll.
2. Widerspricht ein Fideikommißanwärter dieser Veräußerung, so kann auf
Antrag des Fideikommißbesitzers der Widerspruch von der Aufsichtsbehörde für
ungerechtfertigt erklärt werden, wenn die Veräußerung zur Erreichung des Stiftungszwecks
als geboten erscheint. Die Entscheidung auf diesen Antrag ist dem
Fideikommißbesitzer und dem widersprechenden Anwärter zuzustellen. Die Entscheidung,
durch die der Antrag des Fideikommißbesitzers zurückgewiesen wird, ist
endgültig. Gegen die Entscheidung, durch die der Widerspruch für ungerechtfertigt
erklärt wird, steht dem widersprechenden Anwärter die Beschwerde an die
Oberaufsichtsbehörde zu.