Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

558  Nr.  95.  1916.

lagen  dieser  Veranlagung  nicht  mehr  zutreffen,  eine  neue  Einschätzung  durch  das
Amt  zu  erfolgen  hat.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  21.  Juni  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

(Nr.  16.)  Verordnung  vom  21.  Juni  1916,  betreffend  Ergänzung  der  Verordnung
  zur  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  vom  9.  April  1899.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  daß  der  Verordnung  zur
Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  vom  9.  April  1899  (Rbl.  Nr.  13)
hinter  dem  §  133  die  nachfolgenden  Bestimmungen  eingefügt  werden:

§  133  a.%

1.  Bei  Familienfideikommissen  über  Grundstücke  finden  die  Vorschriften
der  §§  131  bis  133  entsprechende  Anwendung,  wenn  der  gesamte  zu  dem  Fideikommiß
  gehörige  Grundbesitz  oder  ein  wesentlicher  Teil  desselben  veräußert  und
der  Veräußerungserlös  an  Stelle  des  Grundbesitzes  Gegenstand  des  Fideikommisses
  werden  soll.

2.  Widerspricht  ein  Fideikommißanwärter  dieser  Veräußerung,  so  kann  auf
Antrag  des  Fideikommißbesitzers  der  Widerspruch  von  der  Aufsichtsbehörde  für
ungerechtfertigt  erklärt  werden,  wenn  die  Veräußerung  zur  Erreichung  des  Stiftungszwecks
  als  geboten  erscheint.  Die  Entscheidung  auf  diesen  Antrag  ist  dem
Fideikommißbesitzer  und  dem  widersprechenden  Anwärter  zuzustellen.  Die  Entscheidung,
  durch  die  der  Antrag  des  Fideikommißbesitzers  zurückgewiesen  wird,  ist
endgültig.  Gegen  die  Entscheidung,  durch  die  der  Widerspruch  für  ungerechtfertigt
  erklärt  wird,  steht  dem  widersprechenden  Anwärter  die  Beschwerde  an  die
Oberaufsichtsbehörde  zu.