Nr 1. 1916. 3
Z— S. 357 ff.) in Verbindung mit der Erweiterung vom 9. Oktober 1915
1luSe os zur allgemeinch Kenntnis gebracht mit dem De en cbaß
jede Zuwiderhandlung gegen diese Bekanntmachung, soweit nicht nach den a geme ns
Strasgesehen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 6 der Bekanntmachung
Sicherstellung von Kriegsbedarf") bestraft wird.
Die in der Bekanntmachung V. I. 663/6. 15. K.R.A. in § 2b unter VII genannten
Gegenstände: .
Klasse Gegenstand
30 Fahrraddecken (montiert und unmontiert) mit Garantie,
32 Fahrradschläuche (montiert und unmontiert) mit Garantie,
soweit sie nach § 5 der genannten Bekanntmachung, meldepflichtig sind, werden hiermit
gemäß § 4 der Bundesratsverordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1915 beschlagnahmt.
Diese Gegenstände dürfen vom 4. Januar 1916 ab:
1. in Bayern nur noch an die Traindepots des I. und II. Bayerischen
Armeekorps, Z
4. in Sachsen nur noch an die Königliche Munitionsfabrik in Dresden.
. in Württemberg nur noch an die Königlich Württembergische Artillerie-
und Traindepot-Direktion,
in sämtlichen übrigen Bundesstaaten nur noch an die Königliche Gewehr-
fabrik in Spandau
oder an deren durch schriftlichen Auftrag ausgewiesene Beauftragte verkauft oder ge-
liefert werden. Die Meldepflicht nach Maßgabe der Bekanntmachung V. I. 663/6. 15.
K. R.A. an die Kautschuk-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu-
Pßischen Kriegsministeriums, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11, bleibt bestehen.
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Altona, den 4. Januar 1916.
Stellv. Generalkommando IX. A.-K.
v. Roehl,
General der Artillerie.
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*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. .... . . ..
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauͤft oder ein anderes Veräußerungs- ober Erwerbsgeschäfi
über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren oder pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
wer den nach § b erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
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