Ar. 101. 591
Regierungs-Blatt
für das
Grohherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1916. 1
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 6. Juli 1916.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 18.) Verordnung, betreffend Reise-, Zehr= und Übernachtungs-
gelder für die vom Landarbeitshause auszuführenden Beförderungen
von besserungsbedürftigen Personen.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Aufbewahrung der Hakseligkeiten
Verhafteter. (2) Bekanntmachung, betreffend die Erteilung von Ent-
freiungen für Getreide-, Heu= und Strohförderer. (3) Bekanntmachung,
betreffend den Verkehr mit Tauben.
I. Abteilung.
(Nr. 18.) Verordnung vom 30. Juni 1916, betreffend Reise-, Zehr= und Über-
nachtungsgelder flir die vom Landarbeitshause auszuführenden Beförderungen
von besserungsbedürftigen Personen.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen
Ständen unter Aufhebung der Verordnung vom 15. Okober 1884, betreffend
die Kosten der für das Landarbeitshaus ausgeführten Transporte, was folgt:
141