594 Nr. 101. 1916.
einwandfreie Beschaffenheit des Motoreinbaues, des Brennstoffgefäßes und des
Auspufftopfes durch Anbringung ihres Dienststempels an der Befestigungsniete
des Fabrikschildes auf der Tür des Motorgehäuses kenntlich machen. Für die
Erteilung der Entfreiung sind die der Großherzoglichen Technischen Kommission
erwachsenden Auslagen zu erstatten.
Schwerin, den 26. Juni 1916.
Großherzoglich Meckleuburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Beschreibung.
r.-
Der Explosionsmotor ist in den Fahrwagen des Höhenförderers fest eingebaut
und allseitig mit einem Schutzgehäuse von starkem Eisenblech umgeben, welches bis dicht
an die Welle der außerhalb des Schutzgehäuses liegenden Riemenscheibe herangeführt ist
und zur ausreichenden Lüftung des Motorraumes an dessen Vorder= und Rückseite je
eine im Hub begrenzte, aufstellbare Klappe enthält; die beim Aufstellen dieser Klappen
entstehenden Offnungen sind durch abschließende, durchlochte Eisenbleche gegen das Hinein-
fliegen von Spreu und dergleichen geschützt.
Die gut schließende Tür an dem Schutzgehäuse des Motors trägt die Ausschrift:
„Tür stets geschlossen halten!
Betrieb ohne Wasser im Auspufftopf verboten.
Das Brennstoffgefäß darf nur in einer Entfernung von mindestens 6 m
von der Betriebsstätte oder von breunbaren Hegenständen aufgefüllt
werden.“
II.
Die Nachfüllung des explosionssicheren Brennstoffgefäßes erfolgt durch einen am
untern Ende des Gefäßes fest eingefügten, aus einem durchlaufenden Stück bestehenden
und an den Gefäßboden angelöteten 8-förmigen Rohrstutzen, welcher die Nachfüllung
erst nach Herausnahme des Gefäßes aus dem Apparat und nur unter Verwendung einer
Flügelpumpe zuläßt.
Der Rohrstutzen und das Zulaufrohr zum Motor sind gegen äußere Beschädi-
gungen durch geeignete Vorkehrungen in ausreichender Weise geschützt. ç
Der Rauminhalt des Brennstoffgefäßes gestattet einen mindestens zwölfstündigen
Vollbetrieb des Motors ohne Nachfüllung. .
Über der Lüftungsschraube des Brennstoffgefäßes ist ein Begrenzungsflügel
angelötet.