6 Nr. 1. 1916
/§l 3.
· ·Vetäußecungsvetbot. ,«
Die in § 2 bezeichneten Garne werden hiermit beschlagnahmt. Ihre Veräußerung
zu anderen als zu Heeres= oder Marinezwecken ist vom 31. Dezember 1915 ab
verboten. «
Als Veräußerung zu Heeres- oder Marinezwecken gilt nur die Veräußerung an
die Kriegswollbekarf Miten esellschaft, Berlin S8W. 48, Verl. Hedemannstraße 3, oder
die mit Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preuß. Kriegsministeriums
an Militär= oder Marinebehörden getätigten Veräußerungen.
über jede Veräußerung von Garnen wird von der Kriegswollbedarf-Akt.-Ges. ein
Veräußerungsschein in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Die Hauptausfertigung hat
der Veräußerer an das Webstoffmeldeamt (Wollbedarfs-Prüfungsstelle) der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl.
Hedemannstraße 11, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, unverzüglich einzusenden.
Nebenausfertigung 1 behält die Kriegswollbedarf-Akt.-Ges., Nebenausfertigung
2 hat der Veräußerer als Beleg aufzubewahren.
Von denjenigen Garnen, deren Ankauf die Kriegswollbedarf-Akt.-Ges. ablehnt,
sind innerhalb zwei Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster unter
enauer Angabe der abgelehnten Mengen an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl.
Freuß. Kriegsministeriums, Sektion W. I., Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 9/10,
zu senden. — Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung bestimmt über die Verwendung dieser
Garne oder gibt sie frei. .
Die Eigentümer der in § 2 bezeichneten Gegenstände haben die Enteignung zu
gewärtigen, sofern sie nicht bis zum 31. März 1916 ihre Bestände an die Kriegswollbedarf-Aktien-Gesellschaft
veräußert haben. Über den von der Kriegswollbedarf-Akt.=Gesellschaft
zu zahlenden Übernahmepreis entscheidet, falls eine gütliche Einigung nicht
zustandekommt, das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf.
8 4.
Ausnahmen vom Veräußerungsverbot.
Ausgenommen von den in § 3 getroffenen Anordnungen sind:
1. von den in § 2 unter A aufgeführten Web-, Trikot= und Wirkgarnen alle
Noppen, Schleifen (Loop-Garne) und solche Garne, welche mit einem oder
mehreren aus pflanzlichen Fasern hergestellten Fäden gezwirnt sind;
2. von den in § 2 unter B aufgeführten Strickgarnen
a) alle im Haushalt und in Hausgewerbebetrieben zum Zwecke der eigenen
Verarbeitung befindlichen Mengen, "
b) 10 vom Hundert der Vorräte, die sich beim Inkrafttreten der Anordnungen
dieser Bekanntmachung bereits in Warenhäusern zum Kleinverkauf
und zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe, und 30 vom Hundert
der Vorräte, die sich beim Inkrafttreten der Anordnungen dieser
Bekanntmachung in sonstigen offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf
und zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden.