Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

6  Nr.  1.  1916
/§l  3.

·  ·Vetäußecungsvetbot.  ,«

Die  in  §  2  bezeichneten  Garne  werden  hiermit  beschlagnahmt.  Ihre  Veräußerung
  zu  anderen  als  zu  Heeres=  oder  Marinezwecken  ist  vom  31.  Dezember  1915  ab
verboten.  «

Als  Veräußerung  zu  Heeres-  oder  Marinezwecken  gilt  nur  die  Veräußerung  an
die  Kriegswollbekarf  Miten  esellschaft,  Berlin  S8W.  48,  Verl.  Hedemannstraße  3,  oder
die  mit  Genehmigung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königl.  Preuß.  Kriegsministeriums
  an  Militär=  oder  Marinebehörden  getätigten  Veräußerungen.

über  jede  Veräußerung  von  Garnen  wird  von  der  Kriegswollbedarf-Akt.-Ges.  ein
Veräußerungsschein  in  dreifacher  Ausfertigung  ausgestellt.  Die  Hauptausfertigung  hat
der  Veräußerer  an  das  Webstoffmeldeamt  (Wollbedarfs-Prüfungsstelle)  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königl.  Preuß.  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.
Hedemannstraße  11,  unterschrieben  und  mit  Firmenstempel  versehen,  unverzüglich  einzusenden.
  Nebenausfertigung  1  behält  die  Kriegswollbedarf-Akt.-Ges.,  Nebenausfertigung
  2  hat  der  Veräußerer  als  Beleg  aufzubewahren.

Von  denjenigen  Garnen,  deren  Ankauf  die  Kriegswollbedarf-Akt.-Ges.  ablehnt,
sind  innerhalb  zwei  Wochen  nach  Empfang  des  ablehnenden  Bescheides  Muster  unter

enauer  Angabe  der  abgelehnten  Mengen  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königl.
Freuß.  Kriegsministeriums,  Sektion  W.  I.,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  9/10,
zu  senden.  —  Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  bestimmt  über  die  Verwendung  dieser
Garne  oder  gibt  sie  frei.  .

Die  Eigentümer  der  in  §  2  bezeichneten  Gegenstände  haben  die  Enteignung  zu
gewärtigen,  sofern  sie  nicht  bis  zum  31.  März  1916  ihre  Bestände  an  die  Kriegswollbedarf-Aktien-Gesellschaft
  veräußert  haben.  Über  den  von  der  Kriegswollbedarf-Akt.=Gesellschaft
  zu  zahlenden  Übernahmepreis  entscheidet,  falls  eine  gütliche  Einigung  nicht
zustandekommt,  das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegsbedarf.

8  4.
Ausnahmen  vom  Veräußerungsverbot.

Ausgenommen  von  den  in  §  3  getroffenen  Anordnungen  sind:

1.  von  den  in  §  2  unter  A  aufgeführten  Web-,  Trikot=  und  Wirkgarnen  alle
Noppen,  Schleifen  (Loop-Garne)  und  solche  Garne,  welche  mit  einem  oder
mehreren  aus  pflanzlichen  Fasern  hergestellten  Fäden  gezwirnt  sind;

2.  von  den  in  §  2  unter  B  aufgeführten  Strickgarnen

a)  alle  im  Haushalt  und  in  Hausgewerbebetrieben  zum  Zwecke  der  eigenen
Verarbeitung  befindlichen  Mengen,  "
b)  10  vom  Hundert  der  Vorräte,  die  sich  beim  Inkrafttreten  der  Anordnungen

  dieser  Bekanntmachung  bereits  in  Warenhäusern  zum  Kleinverkauf
  und  zum  Verkauf  an  Hausgewerbebetriebe,  und  30  vom  Hundert
  der  Vorräte,  die  sich  beim  Inkrafttreten  der  Anordnungen  dieser
Bekanntmachung  in  sonstigen  offenen  Ladengeschäften  zum  Kleinverkauf
  und  zum  Verkauf  an  Hausgewerbebetriebe  befanden.