Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

630 Nr. 107. 1916. 
Die Erlaubnis, die Wollen an die vorstehenden Firmen abzuliefern, wird mit der 
Maßgabe erteilt, daß die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums das Recht hat anzuordnen, daß die bei einer der vorbezeichneten Firmen 
eingelieferten Wollen an eine andere der vorbezeichneten Firmen oder an die Firmen: 
Bremer Woll-Wäscherei, Lesum bei Bremen, 
Kirchhainer Wollwäscherei G. m, b. H., Kirchhain N.-L., 
Deutsche Wollentfettung A.-G., Oberheinsdorf bei Reichenbach i. V., 
Wollwäscherei und Karbonisieranstalt Neuhütte, Gebr. Lenk, Neuhütte bei 
Lengenfeld i. V., 
zum Waschen weitergesandt werden. 
Durch eine derartige Anordnung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Kreußischen Kriegsministeriums entstehen dem Einlieferer der Wolle keine besonderen 
osten. 
Die Wäsche der Wolle bei den vorbezeichneten Firmen erfolgt zu folgenden von der 
Heeresverwaltung ihnen vorgeschriebenen Bedingungen: 
1. Die Wolle ist frei nächste Bahnstation ihres Lagerortes zu senden. 
2. Die Firmen sind verpflichtet, das Waschen der Wolle zu den Sätzen von 
0,325 für 1 kg auf gewaschenes Gewicht gerechnet einschließlich Sor- 
tierung bis zu 20 v. H. Unter= und Nebensorten und 0,05 = für 1 kg 
Zuschlag auf gewaschenes Gewicht gerechnet bei Sortierung über 20 v. H. 
Unter= und Nebensorten bei sofortiger Barzahlung ohne jeden Abzug zu be- 
wirken. Die Wolle ist gut verpackt einzuliefern. 
Der Waschlohn ist vor Ablieferung der fertiggewaschenen Wolle zu erstatten. 
Die Firmen sind verpflichtet, die Wolle binnen 8 Wochen nach Einlieferung 
fettfrei, das heißt mit einem bei der Analgyse festgestellten Fettgehalt von 
höchstens ½ v. H. zu waschen und das Verkaufsgewicht auf einen Feuchtig- 
keitsgehalt von 17 v. H. konditioniert festzustellen. 
Die Firmen unterstehen der dauernden Überwachung durch die Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. 
8 6. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der Wolle vor ihrer 
Einlieferung bei einer der im § 5 benannten Firmen oder innerhalb 10 Wochen nach 
ihrer Einlieferung allgemein erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung oder Lieferung 
an Verarbeiter. 
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 3, 
nimmt Angebote von Schafhaltern nur bei einer Menge von mindestens 1000 kg Roh- 
wolle und von Nichtschafhaltern nur bei einer Menge von mindestens 7000 kg Rohwolle 
entgegen. 
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft stellt über jede an sie veräußerte Menge 
der beschlagnahmten Wolle eine Empfangsbescheinigung aus.
	        
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