686 Nr. 117. 1916.
BWelkianntmachung
(Nr. Ch. I. 111/7. 16. K.R.A)),
betrefsend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von
rohen Häuten und Fellen, vom 31. Juli 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf rd auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
gegen die Beschlagnahmevorschriftener nach §6 ) der Bekanntmachungen über die Sicher-
stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGBlI. S. 357), vom 9. Oktober 1915
(RBl. S. 645) und vom 25. November 1915 (RGBI. S. 778) und jede Zuwiderhand-
lung gegen die Meldepflicht nach § 5°“77) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915 (REl. S. 54), vom 3. September 1915 (ReEBl. S. 549) und
vom 25. Oktober 1915 (RGBl. S. 603) bestraft wird. Auch kann die Schließung des
.Betriebes gemäß der Bekanntmachung Lur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
Handel vom 23. September 1915 (RBl. S. 603) angeordnet werden.
81.
Von der Belanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
a) alle Großviehhäute und Kalbfelle, die als vollständige Haut mindestens
folgendes Gewicht haben:
grün.. ..6150. xKg,
salzfrei.. 89t „
trokdken 4 „
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zr behntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sin aft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände wet nd bestr oder sie auf Ver-
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt;
4l wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt 'oder zerstörk,
kret Perlaut. oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft
er ihn ab t;
der — die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
7n *Z| uwiderhan
4. den nach 58 5 2ede Aausführungsbeslinungen zuwiderhandelt.
*# W vorsätlich die Auskunf er er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt alt W#s unrichtige oder unvollstän-
e Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bien zu zehntausend ark bestrast, auch können Vorräte, die ver-
schwiegen sind, im urteil iar dem Staate verfallen erklärt werden Ebenso wird
bestraft, wer porfébiich. die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er guf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist,
nicht in der gelebten Frist erteilt oder Unrichti oder unvollständige ngaben
macht, wir mit, 6 elstrach= bis zu dre kausend Mark oder im l#ermöselnssale.
mit G efän dnnen sechs Monatenr bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die
vorgeschriebenen rnmixmsl Veiniichten oder zu führen unterläßt.
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