Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 117: 1916. 687 
b) alle Roßhäute, Ponyhäute und Fohlenfelle von 100 cm Länge und mehr, 
gemessen vom Ohrloch bis zur Schwanzwurzel; 
e) alle aus militärischen Schlachtungen stammenden sowie alle in den besetzten 
Gebieten und in den Etappen= und Operationsgebieten gewonnenen Häute 
und Felle von Schlachttieren, Pferden, Ponys, Fohlen und Wild aller Art, 
mit Ausnahme der Häute und Felle derjenigen Tiere, die Eigentum der 
Kaiserlichen Marine sind. 
Anmerkung: Auch Häute und Felle, die von gefallenen oder getöteten Tieren stammen, 
sind bei a, b und c einbegriffen. « 
LJnländisches Gefälle. 5 2. 
Beschlagnahme des inländischen Gefälles. 
Alle im §5 1 unter a und b bezeichneten Häute und Felle aus dem Inlande werden 
hiermit beschlagnahmt. 
*l 3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa 
weiter ergehenden Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen 
Leen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung 
erfolgen. 
–*l 4. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung inländischen Gefälles, 
soweit es nicht aus militärischen Schlachtungen stammt, in folgenden Fällen erlaubt: 
a) von einem Schlächter “*), der Mitglied einer Häuteverwertungs-Vereini- 
gung oder ihr seit spätestens 1. Juli 1916 als Einlieferer vertraglich ver- 
pflichtet ist, an diese Häuteverwertungs-Vereinigung innerhalb zweier 
Wochen nach dem Fallen der Haut oder des Felles; 
b) von einem Schlächter, der nicht Mitglied einer Häuteverwertungs-Vereini- 
gung ist oder ihr nicht seit spätestens 1. Juli 1916 als Einlieferer vertraglich 
verpflichtet ist, an einen Händler (Sammler) innerhalb vier Wochen nach 
dem Fallen der Haut oder des Felles; 
c) von einem Händler (Sammler), der in dem betreffenden Monat über 100 
der Beschlagnahme unterliegende Häute und Felle angesammelt hat, an 
einen von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Krlegs- 
ministeriums bei der Sammelstelle (§ 5) zugelassenen Großhändler, jedoch 
  
  
  
**“) Schlächter im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige, in dessen Eigentum di 
Haut durch die Schlachtung oder das ed verbleibt obr steerienig " nI# V " 
167“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.