Nr. 117: 1916. 687
b) alle Roßhäute, Ponyhäute und Fohlenfelle von 100 cm Länge und mehr,
gemessen vom Ohrloch bis zur Schwanzwurzel;
e) alle aus militärischen Schlachtungen stammenden sowie alle in den besetzten
Gebieten und in den Etappen= und Operationsgebieten gewonnenen Häute
und Felle von Schlachttieren, Pferden, Ponys, Fohlen und Wild aller Art,
mit Ausnahme der Häute und Felle derjenigen Tiere, die Eigentum der
Kaiserlichen Marine sind.
Anmerkung: Auch Häute und Felle, die von gefallenen oder getöteten Tieren stammen,
sind bei a, b und c einbegriffen. «
LJnländisches Gefälle. 5 2.
Beschlagnahme des inländischen Gefälles.
Alle im §5 1 unter a und b bezeichneten Häute und Felle aus dem Inlande werden
hiermit beschlagnahmt.
*l 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa
weiter ergehenden Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen
Leen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
erfolgen.
–*l 4.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung inländischen Gefälles,
soweit es nicht aus militärischen Schlachtungen stammt, in folgenden Fällen erlaubt:
a) von einem Schlächter “*), der Mitglied einer Häuteverwertungs-Vereini-
gung oder ihr seit spätestens 1. Juli 1916 als Einlieferer vertraglich ver-
pflichtet ist, an diese Häuteverwertungs-Vereinigung innerhalb zweier
Wochen nach dem Fallen der Haut oder des Felles;
b) von einem Schlächter, der nicht Mitglied einer Häuteverwertungs-Vereini-
gung ist oder ihr nicht seit spätestens 1. Juli 1916 als Einlieferer vertraglich
verpflichtet ist, an einen Händler (Sammler) innerhalb vier Wochen nach
dem Fallen der Haut oder des Felles;
c) von einem Händler (Sammler), der in dem betreffenden Monat über 100
der Beschlagnahme unterliegende Häute und Felle angesammelt hat, an
einen von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Krlegs-
ministeriums bei der Sammelstelle (§ 5) zugelassenen Großhändler, jedoch
**“) Schlächter im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige, in dessen Eigentum di
Haut durch die Schlachtung oder das ed verbleibt obr steerienig " nI# V "
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