Nr. 118. 1916. 709
missare und weiter an die Kreisbehörden für Volks-
ernährung und sodann an die Landesbehörde für Volks-
ernährung.
Beschwerden über die die Bezirke der Kommunalver-
bände verwahtenden Ortsobrigkeiten und Kommissare so-
wie über die Magistrate als Gemeindevorstände führen an
die Kreisbehörden für Volksernährung und weiter an die
Landesbehörde für Volksernährung.
über Beschwerden gegen die Kreisbehörden für Volks-
ernährung entscheidet die Landesbehörde für Volksernäh-
rung.
Die Beschwerdeentscheidungen der Landesbehörde für
Volksernährung sind endgültig.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 29. Juli 1916.
Auf besonderen Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 29. Juli 1916 zur Verordnung vom 29. Juli 1916
zur Ausflhrung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 über Brot-
getreide und Mehl aus der Ernte 1916.
Soweit in Bekanntmachungen des unterzeichneten Ministeriums auf Vor-
schriften der Verordnung vom 1. Juli 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl
aus dem Erntejahr 1915 — Rbl. Nr. 99 — verwiesen ist, treten an deren
Stelle die entsprechenden Vorschriften der Verordnung vom heutigen Tage zur
Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 über Brotgetreide
und Mehl aus der Ernte 1916.