734 Nr. 122. 1916.
Erläuterung III
zur Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916 und der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916, betreffend die Regelung des Verkehrs
mit Web-, Wirk= und Strickwaren und die hiervon ausgeschlossenen. Gegenstände.
A. Zur Verordnung des Bundesrats.
Zu § 1. ·
1. Geklöppelte und genähte Spitzen oder ganz aus solchen hergestollke Bekleidungs-
stücke fallen nicht unter die Verordnung.
Zu § 7, Absatz I.
2. Warenaustausch ist als gegenseitiger Verlaf= anzusehen. Jeder der Aus-
tauschenden muß den anderen vor dem 1. Mai 1916 als dauernden Ab-
nehmer gehabt haben.
3. Sogenannte „Retourgeschäfte“ sind, soweit Geschäfte der dem §7 Abse1 unter-
fallenden Art in Frage kommen, unzulässig: wer bisher nur geliefert hat,
darf sich von seinem bisherigen Abnehmer nicht liefern lassen; wer bisher
nur abgenommen hat, darf an seinen bisherigen Lieferanten nicht liefern.
Zu § 7, Absatz I und Erläuterung 1, Ziffer 6.
4. Fabrikanten, die neben der Fabrikation Waren einkaufen und unverarbeitet
weiterveräußern, sind insoweit Großhändler und der Bestimmung des § 7,
Absatz 1 unterworfen. «
Zu§7,AbsaglunöEtläutetung1LC’I.
5. Die Ausnahmebewilligung CI der Erläuterung II bezieht sich nur auf. die in
der Bescheinigung der Handelsvertretung einzeln aufzuführenden Lieferungs-
verträge; die Ausführung späterer Aufträge derselben Besteller, auch wenn
es sich um sogenannte Nachorders zu den bis 12. Juni 1916 abgeschlossenen
Lieferungsverträgen handelt, ist unzulässig.
Zu § 7, Absatz I und Erläuterung II, C III.
6. Die Ausnahmebewilligung C III der Erläuterung II gestattet die Lieferung an
neue Abnehmer nur hinsichtlich der neuen, in der Bescheinigung der Handels-
kammer anzugebenden Warenart. 1.
7. Als Voraussetzung der Ausnahmebewilligung C III der Erläuterung II ist
zu fordern, daß
a) es sich um eine gegenüber den früher geführten Warenarten vollkommen
verschiedene Warenart handelt,
b) die neue Warenart einen neuen Kundenkreis bedingt,