Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

734 Nr. 122. 1916. 
Erläuterung III 
zur Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916 und der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916, betreffend die Regelung des Verkehrs 
mit Web-, Wirk= und Strickwaren und die hiervon ausgeschlossenen. Gegenstände. 
  
A. Zur Verordnung des Bundesrats. 
Zu § 1. · 
1. Geklöppelte und genähte Spitzen oder ganz aus solchen hergestollke Bekleidungs- 
stücke fallen nicht unter die Verordnung. 
Zu § 7, Absatz I. 
2. Warenaustausch ist als gegenseitiger Verlaf= anzusehen. Jeder der Aus- 
tauschenden muß den anderen vor dem 1. Mai 1916 als dauernden Ab- 
nehmer gehabt haben. 
3. Sogenannte „Retourgeschäfte“ sind, soweit Geschäfte der dem §7 Abse1 unter- 
fallenden Art in Frage kommen, unzulässig: wer bisher nur geliefert hat, 
darf sich von seinem bisherigen Abnehmer nicht liefern lassen; wer bisher 
nur abgenommen hat, darf an seinen bisherigen Lieferanten nicht liefern. 
Zu § 7, Absatz I und Erläuterung 1, Ziffer 6. 
4. Fabrikanten, die neben der Fabrikation Waren einkaufen und unverarbeitet 
weiterveräußern, sind insoweit Großhändler und der Bestimmung des § 7, 
Absatz 1 unterworfen. « 
Zu§7,AbsaglunöEtläutetung1LC’I. 
5. Die Ausnahmebewilligung CI der Erläuterung II bezieht sich nur auf. die in 
der Bescheinigung der Handelsvertretung einzeln aufzuführenden Lieferungs- 
verträge; die Ausführung späterer Aufträge derselben Besteller, auch wenn 
es sich um sogenannte Nachorders zu den bis 12. Juni 1916 abgeschlossenen 
Lieferungsverträgen handelt, ist unzulässig. 
Zu § 7, Absatz I und Erläuterung II, C III. 
6. Die Ausnahmebewilligung C III der Erläuterung II gestattet die Lieferung an 
neue Abnehmer nur hinsichtlich der neuen, in der Bescheinigung der Handels- 
kammer anzugebenden Warenart. 1. 
7. Als Voraussetzung der Ausnahmebewilligung C III der Erläuterung II ist 
zu fordern, daß 
a) es sich um eine gegenüber den früher geführten Warenarten vollkommen 
verschiedene Warenart handelt, 
b) die neue Warenart einen neuen Kundenkreis bedingt,
	        
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